Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_46/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Debt Recognition and Vexatious Appeal Sanctions

Geschäftsnummer 5D_46/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a constitutional complaint against a prior decision from a cantonal court regarding a definitive legal opening for a financial claim, which was dismissed without consideration. The cantonal court had sanctioned the plaintiff for pursuing a frivolous and abusive litigation approach, imposing costs and fines as a result. Upon review by the Federal Tribunal, it was determined that the plaintiff's complaint did not adequately address the court's reasoning or present a valid constitutional argument, leading to the conclusion that the case was not suitable for further proceedings. The plaintiff was subsequently ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Debt Recognition and Vexatious Appeal Sanctions: The cantonal court had sanctioned the plaintiff for pursuing a frivolous and abusive litigation approach, imposing costs and fines as a result. Upon review by the Federal Tribunal, it was determined that the plaintiff's complaint did not adequately address the court's reasoning or present a valid constitutional argument, leading to the conclusion that the case was not suitable for further proceedings. The plaintiff was subsequently ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zuständigkeitsfragen Rechtsvorschlag Demonstrationsrecht Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited in the dispositive to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_46/2011

Urteil vom 23. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 9. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 500.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 100.-- sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdevorbringen hätten mit dem angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid nicht das Geringste zu tun, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser zu beanstanden sein soll, der Beschwerdeführer prozessiere (trotz Abmahnung) erneut rechtsmissbräuchlich und trölerisch, auf die mutwillige und querulatorische Beschwerde sei nicht einzutreten, dem Beschwerdeführer seien sowohl die Kosten wie auch eine Ordnungsbusse aufzuerlegen ( Art. 128 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 9. Februar 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann