Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation in Stay of Enforcement Relief Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a circular decision issued by the Zurich cantonal court, which dismissed the complainant's nullity appeal regarding the definitive legal opening for two claims totaling CHF 287. The complainant alleged that the court's ruling was unconstitutional, but the court noted that the appeal was inadmissible due to not meeting the required value threshold and failing to demonstrate any constitutional violations as outlined by the legal standards. Consequently, the court ruled to not consider the appeal, instructing the complainant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation in Stay of Enforcement Relief Matter: The complainant alleged that the court's ruling was unconstitutional, but the court noted that the appeal was inadmissible due to not meeting the required value threshold and failing to demonstrate any constitutional violations as outlined by the legal standards. Consequently, the court ruled to not consider the appeal, instructing the complainant to bear the court costs.
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KI-generiertThe Federal Tribunal declined to enter upon the constitutional appeal because it lacked sufficient reasoning, as cited in point 1 of the dispositive.
The appellant was ordered to pay court costs because they lost the appeal, as stated in point 2 of the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_46/2010
Urteil vom 16. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 40.-- sowie Fr. 247.-- (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 25. Januar 2010 erwog, die nach Ablauf der (während der Gerichtsferien nicht stillstehenden) Kassationsfrist eingereichte nachträgliche Eingabe erweise sich als wegen Verspätung unbeachtlich, die Betreibungsforderung beruhe auf einer Schlussverfügung des Stadtrichteramts vom 28. Mai 2009, die Richtigkeit dieser Verfügung dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, eine Überprüfung hätte vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer innert 20 Tagen ab Zustellung beim Statthalteramt Zürich Rekurs gegen die erwähnte Schlussverfügung erhoben hätte, ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziffer 1-3 ZPO/ZH sei nicht nachgewiesen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 25. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den Rechtsöffungstitel zu bestreiten,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann