Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_45/2019 KI-generiert

Debtor v. Cantonal Court: Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Summary Debt Enforcement and Defenses

Geschäftsnummer 5D_45/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant challenged a decision from the Regional Court of Emmental-Oberaargau granting the respondent definitive legal enforcement for a debt of CHF 5,238 with interest. The appellant's complaint, represented by her grandson, was dismissed by the Bernese High Court due to insufficient reasoning. The appellant then forwarded her complaint to the Swiss Federal Tribunal, emphasizing the objection of the debt being time-barred, and raised the issue of her financial capacity to pay with her pension. However, she did not provide adequate legal reasoning regarding the alleged violation of constitutional rights by the lower courts' decisions, nor did she substantiate her claims about debt extinction through offsetting with evidence. As a result, the Federal Tribunal determined the complaint lacked sufficient grounds to be considered under a constitutional appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor v. Cantonal Court: Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Summary Debt Enforcement and Defenses: The appellant's complaint, represented by her grandson, was dismissed by the Bernese High Court due to insufficient reasoning. The appellant then forwarded her complaint to the Swiss Federal Tribunal, emphasizing the objection of the debt being time-barred, and raised the issue of her financial capacity to pay with her pension. However, she did not provide adequate legal reasoning regarding the alleged violation of constitutional rights by the lower courts' decisions, nor did she substantiate her claims about debt extinction through offsetting with evidence. As a result, the Federal Tribunal determined the complaint lacked sufficient grounds to be considered under a constitutional appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Streitwert verfassungsmässige Anforderung summarisches Konkursverfahren Eventualbegehren Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted and entry into proceedings was refused due to insufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with procedural rules to rule on non-admission of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_45/2019

Urteil vom 21. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Januar 2019 (ZK 18 525).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'238.-- nebst Zins.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Enkel B.________, am 5. November 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 23. Januar 2019 hat sich B.________ in dieser Angelegenheit im Namen seiner Grossmutter an das Regionalgericht gewandt. Das Regionalgericht hat die Eingabe dem Obergericht weitergeleitet, welches sie am 11. Februar 2019 dem Bundesgericht zugesandt hat. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 hat das Bundesgericht B.________ um Mitteilung gebeten, ob die Eingabe als Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid behandelt werden soll. Falls dies der Fall sein sollte, wurde er aufgefordert, die Eingabe durch seine Grossmutter unterzeichnen zu lassen. Am 19. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin die von ihr unterzeichnete Beschwerde kommentarlos dem Bundesgericht eingereicht.

2. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausdrücklich dazu geäussert, ob die Eingabe vom 23. Januar 2019 als Beschwerde behandelt werden soll. Allerdings hat sie die Eingabe aufforderungsgemäss unterzeichnet. Da die Unterzeichnung unnötig wäre, wenn die Beschwerdeführerin keine Behandlung als Beschwerde gewünscht hätte, kann auf einen hinreichend deutlich geäusserten Beschwerdewillen geschlossen werden.

Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei im Januar 2017 verjährt, so beziehe sich dieser Einwand auf den Bestand der Forderung beim Erlass der als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügungen vom 19. Januar 2018 und 8. Februar 2018 (betreffend Abwassergebühren für die Jahre 2012 bis 2015 bzw. für das Jahr 2017) der Beschwerdegegnerin. Der Einwand könne vom Rechtsöffnungsrichter nicht geprüft werden, sondern wäre mit Einsprache gegen die Verfügungen vorzubringen.

Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, die Forderung sei verjährt. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die obergerichtliche Beurteilung, wonach dieser Einwand vorliegend im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden könne, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Sinngemäss beruft sie sich auch auf Tilgung durch Verrechnung. Dieser Einwand ist bereits vom Regionalgericht verworfen worden, da sie die Tilgung nicht durch Urkunden bewiesen habe. Soweit sie diesen Einwand vor Obergericht wiederholt hat, zeigt sie nicht auf, weshalb das Obergericht darauf hätte eintreten müssen und dass sie diesbezüglich ihre kantonale Beschwerde - entgegen der obergerichtlichen Beurteilung - genügend begründet hätte. Die Beschwerdeführerin wirft schliesslich die Frage auf, wie sie die Rechnung mit ihrer AHV bezahlen soll. Diese Frage ist nicht von Belang für die Beurteilung, ob Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht. Die Frage nach ihrer finanziellen Situation wird erst später im Rahmen einer allfälligen Fortsetzung des Betreibungsverfahrens geprüft werden.

Die Beschwerde enthält folglich offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg