Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Debt Threshold and Argumentation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party contesting a decision made by the Cantonal Court regarding a definitive legal opening for the recovery of a debt amounting to CHF 20,953.60, along with interest and costs. The Cantonal Court had previously dismissed the party's objection to the tax liability and existence of the debt, stating that such arguments needed to be raised in a different legal procedure concerning the tax assessment. As a result, the party filed a constitutional complaint against this decision, but the Federal Tribunal later found the complaint inadmissible due to insufficient argumentation related to the asserted violations of constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal declined to enter into the case and imposed court costs on the party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Debt Threshold and Argumentation: The Cantonal Court had previously dismissed the party's objection to the tax liability and existence of the debt, stating that such arguments needed to be raised in a different legal procedure concerning the tax assessment. As a result, the party filed a constitutional complaint against this decision, but the Federal Tribunal later found the complaint inadmissible due to insufficient argumentation related to the asserted violations of constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal declined to enter into the case and imposed court costs on the party.
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KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for the non-admission of the constitutional appeal due to inadmissibility or lack of proper justification.
Cited in the dispositive to order that the appellant must bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_45/2016
Urteil vom 6. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. März 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. März 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 20'953.60 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 1. März 2016 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 1. März 2016 im Wesentlichen erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer (mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen) Veranlagungsverfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, vor Obergericht bestreite die Beschwerdeführerin lediglich den Bestand der Steuerschuld und ihre Steuerpflicht im Kanton Bern, diesen Einwand hätte die Beschwerdeführerin jedoch in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Steuerveranlagung erheben müssen, im definitiven Rechtsöffnungsverfahren sei dieser Einwand unzulässig,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Bestand der Steuerforderung sowie die Steuerpflicht im Kanton Bern auch vor Bundesgericht zu bestreiten und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann