Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_45/2012 KI-generiert

Dismissal of Constitutional Complaint for Insufficient Justification in Debt Relief Case

Geschäftsnummer 5D_45/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint challenging a ruling from a cantonal court that had dismissed their appeal against the issuance of a definitive legal enforcement regarding a financial obligation. The enforcement involved a decision made by an administrative body that had previously determined the legal validity of the claim. The cantonal court maintained that the factual correctness of this claim could not be reviewed in the enforcement proceedings, and the party did not adequately address the court's reasoning or specify which constitutional rights they believed were violated. Consequently, the higher court decided not to entertain the complaint due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Constitutional Complaint for Insufficient Justification in Debt Relief Case: The enforcement involved a decision made by an administrative body that had previously determined the legal validity of the claim. The cantonal court maintained that the factual correctness of this claim could not be reviewed in the enforcement proceedings, and the party did not adequately address the court's reasoning or specify which constitutional rights they believed were violated. Consequently, the higher court decided not to entertain the complaint due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Restschuldbefreiung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen materielle Begründetheit vermögensrechtliche Streitigkeiten ordentliches Verfahren bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to declare the constitutional appeal inadmissible and to apply the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_45/2012

Urteil vom 23. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Baurekursgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 11. Januar 2012.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 988.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 11. Januar 2012 erwog, wie schon die erste Instanz zutreffend erkannt habe, dürfe die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (in casu: rechtskräftiger Beschluss der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010) im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, in diesem Verfahren sei allein zu entscheiden, ob die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden dürfe, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer nicht konkret mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er sich, soweit seine Vorbringen verständlich sind, auch vor Bundesgericht damit begnügt, die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 11. Januar 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann