Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_44/2014 KI-generiert

Subsidiary Constitutional Complaint on Provisional Legal Opening Refusal Inadmissible Due to Lack of Specific Argumentation

Geschäftsnummer 5D_44/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between two entities regarding a provisional reopening of legal proceedings. The applicant sought a provisional reopening based on a rental agreement, which was deemed not legally binding by the lower court. The court had previously upheld an appeal from the opposing party and rejected the application for provisional reopening, leading to a constitutional complaint filed by the applicant against this decision. However, the applicant failed to sufficiently demonstrate how constitutional rights were violated in the lower court's ruling, resulting in the Swiss Federal Tribunal deciding not to entertain the complaint. Furthermore, the applicant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Subsidiary Constitutional Complaint on Provisional Legal Opening Refusal Inadmissible Due to Lack of Specific Argumentation: The applicant sought a provisional reopening based on a rental agreement, which was deemed not legally binding by the lower court. The court had previously upheld an appeal from the opposing party and rejected the application for provisional reopening, leading to a constitutional complaint filed by the applicant against this decision. However, the applicant failed to sufficiently demonstrate how constitutional rights were violated in the lower court's ruling, resulting in the Swiss Federal Tribunal deciding not to entertain the complaint. Furthermore, the applicant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsrechtliche Rüge Streitgegenstand provisorische Rechtsöffnung Rechtsvorschlag verspätete Einwendungen beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required detailed arguments regarding the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_44/2014

Urteil vom 7. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid (über Fr. 10'248.45 nebst Zins) aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 6. März 2014 erwog, der als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Mietvertrag sei nicht rechtsverbindlich abgeschlossen worden, das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung sei daher abzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 6. März 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann