Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_44/2009 KI-generiert

Rent Enforcement Refused Due to Credible Property Defects; Appeal Dismissed for Procedural Non-compliance

Geschäftsnummer 5D_44/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a constitutional complaint against a previous ruling by a cantonal court, which had denied their request for provisional enforcement of unpaid rent due to the alleged poor condition of the rental property. The court's decision was based on evidence presented by the opposing party, indicating that the property had significant defects prior to the start of the lease. The disputing party failed to provide sufficient arguments or evidence to demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the rejection of their complaint due to inadequate justification. Consequently, the party was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Rent Enforcement Refused Due to Credible Property Defects; Appeal Dismissed for Procedural Non-compliance: The court's decision was based on evidence presented by the opposing party, indicating that the property had significant defects prior to the start of the lease. The disputing party failed to provide sufficient arguments or evidence to demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the rejection of their complaint due to inadequate justification. Consequently, the party was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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niedrige Miete Einrede der Verfassungswidrigkeit Vollstreckungsentscheid Nichtleistung der Mietzinskaution Verfahrensmangel Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required constitutional justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_44/2009/bnm

Urteil vom 6. April 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2009 des Berner Obergerichts, das (wie bereits die erste Instanz) ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 19'250.-- (ausstehende Mietzinse) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 24. Februar 2009 erwog, der Beschwerdegegner erhebe gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel (Mietvertrag) Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG , indem er mit einer der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2007 übergebenen Mängelliste vom 8. Mai 2007 belege, Mängel bereits vor Mietbeginn (1. Juni 2007) gerügt zu haben, auf Grund damals aufgenommener Fotos sei sodann ohne Weiteres glaubhaft gemacht, dass sich das Mietobjekt bereits bei Mietübergabe in einem zum vorausgesetzten Gebrauch untauglichen Zustand befunden habe (beträchtliche Schäden, vernachlässigte und unhygienische Liegenschaft), die Beschwerdeführerin vermöge die beschwerdegegnerischen Einwendungen nicht liquide zu widerlegen, insbesondere sei die von ihr behauptete Mängelbehebung nicht nachgewiesen, demzufolge sei ihr Rechtsöffnungsgesuch (wegen der sofort glaubhaft gemachten Mangelhaftigkeit der Erbringung der ihr als Vermieterin obliegenden Gegenleistung) abzuweisen und sie auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,

dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 24. Februar 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann