Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_43/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Execution Order Fails Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_43/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal challenge against the Canton of Bern after the Regional Court Oberland definitively authorized the enforcement of court costs amounting to CHF 1,000 plus interest in a debt enforcement proceeding. The complainant appealed this decision to the Bernese Obergericht (Higher Court), which dismissed the appeal due to its failure to meet the necessary justification requirements. Additionally, the complainant's request for legal aid in the appeals process was denied, and he was ordered to pay court costs of CHF 300. The complainant subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting various claims including bias and rights violations by the judicial authorities. However, the Tribunal found the appeal insufficiently substantiated, as it primarily consisted of accusations and generalized claims without specific evidence or detailed reasoning. The request for legal aid at the federal level was also rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Execution Order Fails Due to Lack of Substantiation: The complainant appealed this decision to the Bernese Obergericht (Higher Court), which dismissed the appeal due to its failure to meet the necessary justification requirements. Additionally, the complainant's request for legal aid in the appeals process was denied, and he was ordered to pay court costs of CHF 300. The complainant subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting various claims including bias and rights violations by the judicial authorities. However, the Tribunal found the appeal insufficiently substantiated, as it primarily consisted of accusations and generalized claims without specific evidence or detailed reasoning. The request for legal aid at the federal level was also rejected.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollschulden unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag Streitwert verfassungsrechtliche Rüge Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) using the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_43/2023

Urteil vom 3. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

handelnd durch das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, dieses vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Inkassostelle, Region Oberland,

Allmendstrasse 18, Postfach, 3602 Thun,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. Januar 2023

(ZK 23 3).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 1. November 2022 erteilte das Regionalgericht Oberland dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, - für Gerichtskosten - die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wies es ab und es auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.--.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ; dazu BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfülle, sondern sich weitgehend in Beleidigungen, haltlosen Behauptungen und pauschalen Vorwürfen an die Justiz erschöpfe. Im Rechtsöffnungsverfahren sei sodann nicht zu prüfen, ob das zu vollstreckende Urteil mangelhaft sei, zumal für eine Nichtigkeit nicht die geringsten Anhaltspunkte vorlägen. Unbehelflich sei die Rüge, das Regionalgericht habe die schriftliche Entscheidbegründung verzögert, denn wesentlich sei nur, dass dem Begehren entsprochen und am 9. Dezember 2022 eine schriftliche Begründung erstellt worden sei, womit die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt worden seien. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

4. Vor Bundesgericht bezeichnet der Beschwerdeführer (den am angefochtenen Entscheid als Referenten beteiligten) Oberrichter Zuber als parteiisch und befangen. Seine Beschwerde sei begründet und detailreich gewesen. Dem Obergericht sei die Lage bezüglich der rechtswidrigen Verfahrenskosten bekannt gewesen, weshalb die Beschwerdegründe nicht ausführlich hätten erklärt werden müssen; dies wäre Zeitverschwendung gewesen. Das Obergericht behaupte sach- und aktenwidrig, dass er keine Bundesrechtsverletzungen gerügt habe. Es gehöre zur Justizmasche, dass die Beschwerdebehörden Menschen- und Grundrechtsverletzungen verleugneten und vertuschten. Es treffe nicht zu, dass er nur gerügt habe, das Regionalgericht habe nicht sofort den schriftlichen Entscheid erstellt. Es spiele keine Rolle, ob die Gerichtsinstanzen in ihrer Beurteilung eingeschränkt seien, denn die Verfahrenskosten seien von Grund auf nicht legitimierbar und stammten aus Verfahren, in denen die Grund- und Menschenrechte verletzt worden seien. Die schweizerische Landesjustiz verletze durch die Anwendung der Justizmasche Art. 1, 6 und 13 EMRK sowie Art. 2, 7, 8 und 9 BV.

Bei alldem fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer legt weder dar, dass das Obergericht verfassungswidrige Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt hätte, noch legt er unter detaillierten Hinweisen auf seine kantonale Beschwerde dar, was er dem Obergericht vorgetragen haben will. Inwiefern Oberrichter Zuber befangen gewesen sein soll, wird nicht näher ausgeführt. Weder pauschale Justizkritik noch die stete Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung noch die wahllose Anrufung einzelner verfassungsmässiger Rechte genügen den Rügeanforderungen. Zur Entgegennahme einer Strafanzeige gegen das Obergericht wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung etc. ist das Bundesgericht nicht zuständig.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg