Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_43/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_43/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant brought a case to the Swiss Federal Tribunal after the Obergericht des Kantons Bern, the Higher Court of the Canton of Bern, did not consider his appeal against a decision granting definitive legal validation (definitive Rechtsöffnung) for a debt collection of 400 Swiss francs plus reminder fees. The complainant had failed to pay the court fee advance required for the appeal process within a specified time frame, leading the court not to proceed with his appeal. Despite raising further complaints to the Federal Tribunal, the complainant did not provide a sufficient constitutional basis to challenge the Obergericht's previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The complainant had failed to pay the court fee advance required for the appeal process within a specified time frame, leading the court not to proceed with his appeal. Despite raising further complaints to the Federal Tribunal, the complainant did not provide a sufficient constitutional basis to challenge the Obergericht's previous decision.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitwert Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal petition was not entertained based on the president's ruling due to insufficient justification, specifically citing this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request (implied) for free legal aid was to be rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_43/2021

Urteil vom 12. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

handelnd durch das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. März 2021 (ZK 21 40).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.-- nebst Mahngebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2021 Beschwerde. Mit Entscheid vom 4. März 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den Gerichtskostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet hatte.

Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_44/2021) hat der Beschwerdeführer am 23. März 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ).

3. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht durch sein Nichteintreten verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses geht er jedoch überhaupt nicht ein. Insbesondere macht er nicht geltend, dass er vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte und ein solches Gesuch übergangen worden wäre. Stattdessen wehrt er sich gegen die Rechtsöffnung und äussert sich zu Sachverhalten und stellt Anträge, die ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens stehen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sofern er mit seinen Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und zur prozessualen Waffengleichheit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte stellen wollen, so wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg