Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_43/2017 KI-generiert

Property Owner v. Community of Co-owners (Cost Advance on Mortgage Lien Appeal)

Geschäftsnummer 5D_43/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a member of a condominium association sought to contest a court order for the registration of a provisional lien on their property, which had been initiated by the condominium association for an outstanding debt. The district court authorized the lien registration, leading to the member filing a complaint challenging the order, which resulted in the higher court demanding a cost advance for processing the complaint. The member subsequently appealed against this requirement and sought further remedies, but the higher court forwarded the case to the Federal Tribunal, where it was determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 712i ZGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG, Art. 113 BGG; Property Owner v. Community of Co-owners (Cost Advance on Mortgage Lien Appeal): The district court authorized the lien registration, leading to the member filing a complaint challenging the order, which resulted in the higher court demanding a cost advance for processing the complaint. The member subsequently appealed against this requirement and sought further remedies, but the higher court forwarded the case to the Federal Tribunal, where it was determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft) Kostenvorschuss Grundpfandeintragung vereinfachtes Verfahren Vorentscheid Grundpfand konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG

The decision not to enter the appeal was made using the simplified procedure based on this article.

Art. 113 BGG

Cited in connection with the requirement to prove irreparable harm for the appealability of an interlocutory decision.

Art. 117 BGG

Cited in connection with the requirement to prove irreparable harm for the appealability of an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in connection with the requirement to prove irreparable harm for the appealability of an interlocutory decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in connection with the requirement to prove irreparable harm for the appealability of an interlocutory decision on cost advance payments.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_43/2017

Urteil vom 10. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 29. März 2017.

Sachverhalt:

Am 21. November 2016 verlangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________weg xxx gegen den Stockwerkeigentümer A.________ für einen Betrag von Fr. 6'585.55 die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Pfandrechtes im Sinn von Art. 712i ZGB .

Mit Entscheid vom 20. Februar 2017 erliess das Bezirksgericht Bremgarten eine entsprechende Anweisung an das Grundbuchamt.

Dagegen hat A.________ am 2. März 2017 eine Beschwerde eingereicht. Mit Verfügung vom 6. März 2017 forderte ihn das Obergericht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.-- auf und mit Verfügung vom 29. März 2017 setzte es ihm hierfür eine Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Gegen die Verfügung vom 29. März 2017 hat A.________ am 3. April 2017 beim Obergericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um Sistierung bzw. Abschreibung des Verfahrens sowie um Absetzung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht weitergeleitet, wo sie am 10. April 2017 einging. Gleichzeitig ging auch das am 8. April 2017 von A.________ direkt zugeschickte Beschwerdeexemplar ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Auf die Beschwerde kann aus zwei Gründen nicht eingetreten werden.

Zum einen dürfen die Rechtsbegehren nicht über den Gegenstand des Anfechtungsobjektes hinausgehen. Angefochten ist die zweite Kostenvorschussverfügung des Obergerichts. Verlangt wird jedoch eine Verfahrenssistierung und Absetzung der Verwaltung, weil es sich bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften B.________weg yyy-xxx-zzz um "verfassungswidrige wirtschaftliche Einheiten" handle, welche "nicht den Schutz des Staates beanspruchen" dürften und deshalb "von den staatlichen Behörden aufzulösen" seien. Diese Begehren gehen am Anfechtungsobjekt vorbei. Daran ändert die Behauptung nichts, dass sich die Stockwerkeigentümergemeinschaften zuerst "dem demokratischen Prinzip der Verfassung der CH Eidgenossenschaft sowie den Gesetzen dieses Landes unterwerfen" müssten, bevor er seinen finanziellen Verpflichtungen überhaupt nachkommen müsse.

Zum anderen müsste ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nachgewiesen werden, weil es sich bei der Kostenvorschussverfügung um eine Zwischenverfügung handelt, die nur unter der genannten Bedingung beim Bundesgericht angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 und Art. 117 BGG ), was eigens zu begründen wäre ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 141 III 80 E. 1.2 S. 81), aber vorliegend unterlassen wurde.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli