Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_43/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction Over Constitutional Complaint on Debt Enforcement Decision

Geschäftsnummer 5D_43/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a ruling from a cantonal court regarding a definitive legal opening that had previously dismissed the complainant's objection against a monetary claim. The complainant argued that the lower court's decision did not adequately consider a late submission of evidence, which they believed supported their case. However, the cantonal court maintained that the evidence was inadmissible due to procedural constraints, and the complainant was unable to demonstrate a violation of constitutional rights in their appeal. As a result, their complaint was not further pursued by the higher court, leading to the imposition of legal costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction Over Constitutional Complaint on Debt Enforcement Decision: The complainant argued that the lower court's decision did not adequately consider a late submission of evidence, which they believed supported their case. However, the cantonal court maintained that the evidence was inadmissible due to procedural constraints, and the complainant was unable to demonstrate a violation of constitutional rights in their appeal. As a result, their complaint was not further pursued by the higher court, leading to the imposition of legal costs on the complainant.

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit Betreibungsforderung Streitgegenstand Verrechnung Vollstreckungsentscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to state that the appeal would not be entered upon due to insufficient justification of the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_43/2016

Urteil vom 5. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 15. Februar 2016.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 15. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 3'000.-- nebst Zins und Kosten abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 15. Februar 2016 im Wesentlichen erwog, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeergänzung (samt Beilagen) könne nicht berücksichtigt werden, zumal ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch verspätet wäre und auch keine entschuldbare Säumnis vorläge, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Verrechnung bzw. Verrechnungsforderung weder durch ein gerichtliches Urteil noch durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Verrechnungsforderung belegt, insbesondere stelle die vom Beschwerdegegner nicht unterzeichnete Rechnung keine Anerkennung dar, die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (durch Verfügung des Bezirksgerichts U.________ vorgemerkte Vereinbarung) dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 15. Februar 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann