Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_43/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal Against Definitive Legal Proceedings

Geschäftsnummer 5D_43/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge against a ruling from the Zurich High Court, where the petitioner sought to suspend enforcement of a debt collection order worth 18,720 CHF. The High Court dismissed the petitioner's request to pause the proceedings and criticized the lack of valid arguments against the enforceability of the judgment, emphasizing that prior court decisions had already affirmed the legitimacy of the claim. The petitioner subsequently filed a constitutional complaint, which was deemed insufficiently substantiated and potentially abusive in intent, leading to the court's rejection of the complaint and the imposition of court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal Against Definitive Legal Proceedings: The High Court dismissed the petitioner's request to pause the proceedings and criticized the lack of valid arguments against the enforceability of the judgment, emphasizing that prior court decisions had already affirmed the legitimacy of the claim. The petitioner subsequently filed a constitutional complaint, which was deemed insufficiently substantiated and potentially abusive in intent, leading to the court's rejection of the complaint and the imposition of court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Sistierung des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Demonstrationsrecht Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-admission of the constitutional appeal as being abusive.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Governs the procedure for the subsidiary constitutional appeal, applied here to justify non-admission based on procedural deficiencies (Art. 108 BGG).

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited to support the finding that the appeal was abusive, which contributed to the decision to not enter into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the imposition of court costs on the party that lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_43/2013

Urteil vom 27. März 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 12. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, deren Antrag auf Vollstreckbarkeitsaufschub als gegenstandslos geworden abgeschrieben und eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 18'720.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Darlegens bzw. Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 12. Februar 2013 im Wesentlichen erwog, das rasche und summarische Rechtsöffnungsverfahren könne nicht sistiert werden, weil weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern sich andere Verfahren auf das Rechtsöffnungsverfahren auswirken könnten, hinsichtlich der Verfahrenslegitimation der Beschwerdegegnerin könne auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die Betreibungsforderung beruhe auf zwei rechtskräftigen thurgauischen Gerichtsurteilen und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln nach Art. 80 Abs. 1 SchKG , über die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin sei (u.a. in den zu den Rechtsöffnungstiteln führenden Verfahren) bereits rechtskräftig entschieden worden, im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Einwendungen (u.a. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungstitel, Tilgung, Stundung, Verjährung) würden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, mit dem Beschwerdeentscheid werde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit ihre Vorbringen überhaupt einen erkennbaren Bezug zum Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2013 aufweisen, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2013 verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann