Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_42/2016 KI-generiert

Constitutional Complaint on Dismissal for Unpaid Cost Advance in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5D_42/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where one party filed a complaint against a lower court's decision regarding a provisional legal opening valued at 2,500 CHF instead of the initially requested 5,000 CHF. The higher court did not entertain the complaint due to a failure to meet the required dispute value threshold and the absence of qualifying exceptions. In this context, the plaintiff submitted a constitutional complaint, which was found inadequate as it lacked a clear justification of any constitutional rights violated. The court further determined that the complaint did not meet legal standards and thus ruled to not consider it. Consequently, the plaintiff was deemed responsible for court costs due to the hopelessness of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint on Dismissal for Unpaid Cost Advance in Debt Enforcement Appeal: The higher court did not entertain the complaint due to a failure to meet the required dispute value threshold and the absence of qualifying exceptions. In this context, the plaintiff submitted a constitutional complaint, which was found inadequate as it lacked a clear justification of any constitutional rights violated. The court further determined that the complaint did not meet legal standards and thus ruled to not consider it. Consequently, the plaintiff was deemed responsible for court costs due to the hopelessness of the case.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren nicht geleisteter Kostenvorschuss verfassungsmässige Anforderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsauftrag Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation of constitutional rights violations.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_42/2016

Urteil vom 11. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdeführer für Fr. 2'500.-- (statt für Fr. 5'000.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 3. März 2016 erwog, nach Ansetzung einer ersten Frist sei auch die dem Beschwerdeführer zur Vorschusszahlung (Fr. 450.--) unter Säumnisandrohung angesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei und der Beschwerdeführer kostenpflichtig werde ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 3. März 2016 verletzt sein sollen,

dass es insbesondere nicht genügt, ohne jeden Bezug zur Verfassung das Übergehen der vom Beschwerdeführer gegen die Nachfristansetzung eingereichten "Einsprache" vom 24. Februar 2016 zu beanstanden, zumal diese (teilweise ungebührliche) Eingabe weder klare Anträge noch eine klare Begründung enthielt,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann