Constitutional Appeal Regarding Maintenance and Damages Payment Refused Due to Insufficient Constitutional Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by a higher court concerning an obligation to pay maintenance and damages amounting to a specified sum to their son. The lower court had dismissed the individual's appeal regarding a prior ruling to that effect, stating that the appeal was insufficiently motivated and thus not eligible for consideration. The constitutional complaint was ultimately deemed inadmissible due to a lack of clear and detailed argumentation regarding alleged violations of constitutional rights, leading to the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Regarding Maintenance and Damages Payment Refused Due to Insufficient Constitutional Argumentation: The lower court had dismissed the individual's appeal regarding a prior ruling to that effect, stating that the appeal was insufficiently motivated and thus not eligible for consideration. The constitutional complaint was ultimately deemed inadmissible due to a lack of clear and detailed argumentation regarding alleged violations of constitutional rights, leading to the imposition of court costs on the complainant.
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KI-generiertThis provision was cited to uphold the decision to not enter on the merits of the constitutional appeal due to insufficient grounds.
This provision was cited to impose court costs on the appellant because she lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_42/2015
Urteil vom 24. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Unterhaltspflicht/Schadenersatz,
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (I. Zivilabteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Berufung u.a. der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 16'316.60 nebst Zins (Forderung aus Unterhaltspflicht und Schadenersatz) an den Beschwerdegegner (Sohn) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 28. Januar 2015 erwog, bereits die Berufungsbegehren seien als offenkundig ungenügend zu qualifizieren, ausserdem sei die Berufung auch nicht hinreichend begründet, die Berufung enthalte keine Darlegung darüber, inwiefern die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, auf die Berufung sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 28. Januar 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann