Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_41/2022 KI-generiert

Debtor's Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Stay of Execution Denied for Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 5D_41/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) contesting a decision by the Obergericht des Kantons Zürich, which upheld a ruling by the Bezirksgericht Pfäffikon granting the respondent (represented by the canton of Zurich) definitive legal enforcement for a sum of 5,200 CHF against the appellant in a debt collection case. The appeal claimed procedural issues during the initial court hearing, specifically that the appellant was allegedly dismissed from the courtroom without being allowed to discuss the enforcement request. Despite submitting a complaint, the appellant failed to demonstrate infringement of constitutional rights with necessary evidence or argumentation. Consequently, the Federal Tribunal treated this appeal as a subsidiary constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Stay of Execution Denied for Insufficient Legal Substantiation: The appeal claimed procedural issues during the initial court hearing, specifically that the appellant was allegedly dismissed from the courtroom without being allowed to discuss the enforcement request. Despite submitting a complaint, the appellant failed to demonstrate infringement of constitutional rights with necessary evidence or argumentation. Consequently, the Federal Tribunal treated this appeal as a subsidiary constitutional complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung verfassungsmässige Anforderung Rechtsvorschlag Konkursaufschub Rüge verfassungsmässiger Rechte Fall des Ausschlusses Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare inadmissibility (non-entry) of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_41/2022

Urteil vom 31. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Februar 2022 (RT220028-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfäffikon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'200.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 17. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Am 14. März 2022 ist der Beschwerdeführer an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Aus der Eingabe vom 14. März 2022 geht ein hinreichender Beschwerdewille hervor. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei an der bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsverhandlung aus dem Saal verwiesen worden. Entgegen der obergerichtlichen Erwägung, wonach es dafür keine Hinweise gebe, sei dies keine Behauptung. Aus einer Tonaufnahme gehe klar hervor, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, auf den Rechtsvorschlag (gemeint wohl: das Rechtsöffnungsgesuch) einzugehen. Damit wiederholt der Beschwerdeführer bloss seinen Standpunkt, ohne sich in genügender Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er legt nicht dar, auf was für eine Tonaufnahme er sich bezieht, geschweige denn, dass er sie eingereicht hätte. Verfassungsmässige Rechte, die verletzt worden sein sollen, nennt er nicht.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg