Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_41/2021 KI-generiert

Heir Eviction Dispute Following Settled Estate Division

Geschäftsnummer 5D_41/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two sisters over the estate of their deceased mother, which includes a property that one sister currently inhabits. Following their mother's death, one sister approached the civil court's conciliation authority seeking the division of the estate, leading to a partial agreement to sell the property if the inhabiting sister could not secure financing to buy out the other. As the inhabiting sister failed to secure financing, the other sister requested enforcement of the agreement, and the inhabiting sister agreed to vacate the property by a specific date. However, when she did not comply, an eviction request was filed, leading to a court order requiring her to vacate. Appeals against these decisions were unsuccessful, prompting an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where procedural issues and the decisions of lower courts were contested. The case revolved around property division, enforcement of inheritance agreements, and eviction procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Heir Eviction Dispute Following Settled Estate Division: Following their mother's death, one sister approached the civil court's conciliation authority seeking the division of the estate, leading to a partial agreement to sell the property if the inhabiting sister could not secure financing to buy out the other. As the inhabiting sister failed to secure financing, the other sister requested enforcement of the agreement, and the inhabiting sister agreed to vacate the property by a specific date. However, when she did not comply, an eviction request was filed, leading to a court order requiring her to vacate. Appeals against these decisions were unsuccessful, prompting an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where procedural issues and the decisions of lower courts were contested. The case revolved around property division, enforcement of inheritance agreements, and eviction procedures.

Schlagwörter

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Ausweisung aus einer Nachlassliegenschaft Erbschaftsteilung Erbe Prozesserledigung Kindesvermögen Ausweisung des Mieters verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits because it was obviously inadmissible and insufficiently reasoned, invoking this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_41/2021

Urteil vom 25. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung aus einer Nachlassliegenschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. Februar 2021 (ZB.2020.43).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sind die einzigen Erbinnen ihrer am 28. September 2017 verstorbenen Mutter, C.________. Zum Nachlass gehört auch die Liegenschaft xxx in U.________, die von der Beschwerdeführerin bewohnt wird. Am 27. Dezember 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt und verlangte unter anderem die Feststellung und hälftige Teilung des mütterlichen Nachlasses. Am 15. Mai 2018 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung. Sie vereinbarten den Verkauf der Nachlassliegenschaft, sofern die Beschwerdeführerin innert Frist keine Finanzierungszusage für ihre Übernahme beibringen könne. Am 6. März 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Zivilgericht um Vollstreckung der Teilvereinbarung. Für die Beschwerdeführerin wurde Advokat D.________ als Verfahrensbeistand ernannt. Mit - vom Verfahrensbeistand für die Beschwerdeführerin abgeschlossener - Vereinbarung vom 27. Januar 2020 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin unter anderem, die Nachlassliegenschaft per 31. Juli 2020, spätestens per 30. September 2020, zu verlassen. Die KESB genehmigte die Vereinbarung am 13. Februar 2020. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_676/2020 vom 27. August 2020).

Am 1. Oktober 2020 stellte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht ein Ausweisungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 11. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die von ihr bewohnten Räumlichkeiten bis spätestens 18. Dezember 2020, 14.00 Uhr, zu räumen. Für den Unterlassungsfall wurde angeordnet, dass auf Antrag der Beschwerdegegnerin ohne weiteres die Räumung vollzogen werde.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verfahrensbeistand, am 27. Dezember 2020, und persönlich am 28. Dezember 2020 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Mit Entscheid vom 15. Februar 2021 wies das Appellationsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Am 19. März 2021 hat der Verfahrensbeistand eine von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasste Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht weitergeleitet. Am 22. März 2021 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin diese Eingabe als Kopie mit handschriftlichen Ergänzungen nochmals eingereicht.

2. Das Appellationsgericht hat den Streitwert der vorliegenden Angelegenheit auf Fr. 10'800.-- berechnet. Da dieser Streitwert den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zulässig. Ob die Beschwerdeführerin sinngemäss einen höheren Streitwert behauptet, weil sie nicht den Zeitpunkt der Räumung, sondern ihre Verpflichtung zur Räumung überhaupt bestreitet, kann offenbleiben. Die Beschwerde genügt nämlich weder den Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) noch den strengeren Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Appellationsgericht hat erwogen, dass der Verfahrensbeistand das Ausweisungsbegehren als solches anerkannt und einzig eine Verschiebung des Ausweisungszeitpunkts verlangt habe. Über die Einsetzung des Verfahrensbeistands sei rechtskräftig entschieden worden und die Beschwerdeführerin müsse sich seine Handlungen anrechnen lassen. Vor Bundesgericht beharrt die Beschwerdeführerin zwar darauf, sie wolle nicht ausziehen, sondern ihre Schwester auszahlen, und sie sei mit den Handlungen des Verfahrensbeistands nicht einverstanden. Sie setzt sich aber nicht mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Appellationsgerichts zur rechtskräftigen Einsetzung des Verfahrensbeistands und dem Umstand, dass sie sich seine Handlungen anrechnen lassen muss, auseinander. In der Eingabe vom 22. März 2021 erhebt die Beschwerdeführerin ausserdem Schadenersatzklage gegen den Verfahrensbeistand und gegen die Beschwerdegegnerin. Die Anträge sind soweit ersichtlich neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) und im Übrigen ohnehin nicht Gegenstand eines Ausweisungsverfahrens.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeistand und der Beiständin der Beschwerdeführerin sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg