Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_41/2019 KI-generiert

Company v. Cantonal Court Refusing Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5D_41/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss Federal Tribunal case dated February 13, 2019, a company filed a subsidiary constitutional complaint and a civil complaint against a decision by the Zurich High Court. The case involved the company's challenge to the definitive setting aside of an objection for a claim of 20,911 Swiss francs with interest and costs, originally granted by the Bülach District Court based on earlier decisions by the Bern-Mittelland Regional Court and the Bern High Court. The Zurich High Court did not proceed with the company's appeal, citing insufficient explanation. This led the company to escalate the matter to the federal level, questioning whether their constitutional rights were violated in the process. The case primarily focused on the procedural adequacy of the company's appeal rather than the substantive merits of the original debt claim.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company v. Cantonal Court Refusing Debt Enforcement Appeal: The case involved the company's challenge to the definitive setting aside of an objection for a claim of 20,911 Swiss francs with interest and costs, originally granted by the Bülach District Court based on earlier decisions by the Bern-Mittelland Regional Court and the Bern High Court. The Zurich High Court did not proceed with the company's appeal, citing insufficient explanation. This led the company to escalate the matter to the federal level, questioning whether their constitutional rights were violated in the process. The case primarily focused on the procedural adequacy of the company's appeal rather than the substantive merits of the original debt claim.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Streitgegenstand verfassungsrechtliche Rügen Vollstreckungsentscheid Zivilurteil Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained in the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_41/2019

Urteil vom 13. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2018 (RT180202-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 2. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Bülach der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland (gestützt auf die Entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2016 und des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. September 2017) definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 20'911.-- nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme an das Bezirksgericht verweist, ist darauf nicht einzugehen.

3. Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort dazu, dass sie vor Obergericht ihre Beschwerde ungenügend begründet hat. Stattdessen wiederholt sie bloss ihre Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin und an die Berner Justiz. Dass all dies nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens ist, haben ihr bereits die Vorinstanzen erläutert. Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält folglich offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg