Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_41/2018 KI-generiert

Appeal against Legal Execution Order Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_41/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant contested a decision made by the Regional Court, which granted the opposing party a definitive legal opening for a claim of 1,000 CHF plus interest related to enforcement proceedings. The complainant appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the original ruling. Following further legal procedures, including requests for exemption from court fees that were ultimately denied, the complainant failed to pay the required advance fee by the established deadline. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to this failure to comply with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 57 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Legal Execution Order Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The complainant appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the original ruling. Following further legal procedures, including requests for exemption from court fees that were ultimately denied, the complainant failed to pay the required advance fee by the established deadline. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to this failure to comply with procedural requirements.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Fortsetzungsbegehren Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for deciding on the appeal in the simplified procedure (Nichteintretensentscheid) after failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the context of the threat and subsequent basis for non-admission due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the reduced court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_41/2018

Urteil vom 20. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Januar 2018

(ZK 17 516).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 29. September 2017 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 18. Januar 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 2. März 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Am 11. April 2018 hat das Bundesgericht Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 23. April 2018 angesetzt. Mit Eingabe vom 23. April 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung vom 24. April 2018 hat ihm das Bundesgericht mitgeteilt, dass kein Grund für den Verzicht auf einen Kostenvorschuss vorliege ( Art. 62 Abs. 1 BGG ), seine Eingabe jedoch sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Bedürftigkeit innert zehn Tagen zu belegen. Am 9. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer einen ausgefüllten Fragebogen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und einige Photos eingereicht. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen. Am 24. Mai 2018 hat es ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 4. Juni 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Am 4. Juni 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer erneut um Erlass des Kostenvorschusses und allenfalls um Fristerstreckung ersucht. Diese Gesuche sind mit Verfügung vom 7. Juni 2018 abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer hat den Vorschuss binnen der Nachfrist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung verlangt, ist zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass darauf kein Anspruch besteht ( Art. 57 BGG ) und insbesondere der vorliegende Nichteintretensentscheid ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden kann.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg