Federal Supreme Court Refuses Review of Tax Legal Opening Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a constitutional complaint against a decision by the Zurich Cantonal Court which rejected an appeal from a petitioner regarding the issuance of a final enforcement order for a tax claim of CHF 1,770.65. The lower court determined that the evidential arguments presented by the petitioner were not sufficient and that a review of the validity of the underlying tax assessment was not permissible within enforcement proceedings. The constitutional complaint was criticized for failing to adequately address the specific grounds of the lower court’s decision and was deemed inadmissible, leading to costs being assigned to the petitioners.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Tax Legal Opening Appeal: The lower court determined that the evidential arguments presented by the petitioner were not sufficient and that a review of the validity of the underlying tax assessment was not permissible within enforcement proceedings. The constitutional complaint was criticized for failing to adequately address the specific grounds of the lower court’s decision and was deemed inadmissible, leading to costs being assigned to the petitioners.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court decided not to enter on the merits of the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning, citing this article.
This article governs the procedure for the subsidiary constitutional appeal, which was ultimately not entered upon due to procedural shortcomings cited under Art. 108 BGG.
This provision was applied to impose court costs on the unsuccessful appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_41/2015
Urteil vom 23. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Dübendorf,
vertreten durch die Stadt Dübendorf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 15. Januar 2015.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin Nr. 1 gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'770.65 nebst Zins abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit sie auch vom Beschwerdeführer Nr. 2 erhoben wird, nachdem das Urteil des Obergerichts vom 15. Januar 2015 ausschliesslich gegenüber der Beschwerdeführerin Nr. 1 ergangen ist ( Art. 115 lit. b BGG ),
dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet ( Art. 113 BGG ) und als darin Anträge gestellt und Rügen erhoben werden, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 15. Januar 2015 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 15. Januar 2015 erwog, die neuen Vorbringen und Beweismittel seien nicht mehr zu berücksichtigen, die Beschwerdeführerin Nr. 1 habe im erstinstanzlichen Verfahren den Urkundenbeweis der Tilgung nicht erbracht, die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Steuereinschätzungsentscheid und Schlussrechnung) könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, die Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 sei zu Recht erteilt worden,
dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 15. Januar 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann