Constitutional Complaint Against Order Compelling Submission of Documents for Legal Aid Request Dismissed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Court of Appeal in the Aargau canton, regarding the denial of a request for legal aid in the context of a civil matter. The applicant was instructed by the appellate court to provide documentation to substantiate their claim for legal aid, which they failed to adequately address. The Federal Tribunal examined the admissibility of the constitutional complaint and found that it was largely unsubstantiated and did not meet legal requirements, leading to a determination not to proceed with the complaint. The applicant was also held responsible for court costs due to the lack of merit in their request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG; Constitutional Complaint Against Order Compelling Submission of Documents for Legal Aid Request Dismissed: The applicant was instructed by the appellate court to provide documentation to substantiate their claim for legal aid, which they failed to adequately address. The Federal Tribunal examined the admissibility of the constitutional complaint and found that it was largely unsubstantiated and did not meet legal requirements, leading to a determination not to proceed with the complaint. The applicant was also held responsible for court costs due to the lack of merit in their request.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to its inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.
Used to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_41/2014
Urteil vom 2. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer .
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen ein negatives Feststellungsurteil nach Art. 85a SchKG ),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht des Kantons Aargau zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerdeentgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 18. Februar 2014 des Obergerichts, das den Beschwerdeführer (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen ein negatives Feststellungsurteil nach Art. 85a SchKG ) unter Androhung von Säumnisfolgen zur Einreichung von Unterlagen zwecks Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG grundsätzlich allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen Zwischenentscheid richtet, offenbleiben kann, ob die Beschwerde nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre,
dass nämlich die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen andere Entscheide als gegen die Verfügung des Obergerichts vom 18. Februar 2014 richtet (Art. 113 und Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Verfügung des Obergerichts vom 18. Februar 2014 eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern durch diese Verfügung verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann