Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Regarding Security Deposit Deadline Extension Dismissed as Procedurally Abusive
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a circular order issued by a cantonal court, which had denied the complainant's request for an extension of a security deposit deadline and rejected a request for the reinstatement of his claim regarding the seizure of documents submitted by the opposing party. The cantonal court determined that due to the lack of changed circumstances, the request for an extension was unfounded, and it dismissed the appeal for lack of payment of the required deposit. The complainant's subsequent application to the federal court argued that the cantonal court's decision violated constitutional rights. However, the federal court noted that the complainant failed to adequately substantiate this claim and highlighted a pattern of abusive litigation behavior, ultimately leading to the dismissal of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Regarding Security Deposit Deadline Extension Dismissed as Procedurally Abusive: The cantonal court determined that due to the lack of changed circumstances, the request for an extension was unfounded, and it dismissed the appeal for lack of payment of the required deposit. The complainant's subsequent application to the federal court argued that the cantonal court's decision violated constitutional rights. However, the federal court noted that the complainant failed to adequately substantiate this claim and highlighted a pattern of abusive litigation behavior, ultimately leading to the dismissal of the complaint.
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KI-generiertGround for not entering upon the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abusive litigation conduct.
Justification for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.
Order imposing court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_41/2010
Urteil vom 23. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Befehl (Beschlagnahmung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 5. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 5. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Kautionsfrist abgewiesen hat und auf dessen Wiedererwägungsgesuch ebenso wenig eingetreten ist wie auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Beschlagnahmung der vom Beschwerdegegner eingereichten Akten,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 5. Januar 2010 erwog, nach Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für das Kassationsverfahren und Ansetzung einer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 600.-- sowie nach Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs sei dem Beschwerdeführer die Kautionsfrist letztmals bis zum 23. Dezember 2009 erstreckt worden, auf das erneute Wiedererwägungsgesuch sei mangels veränderter Verhältnisse nicht einzutreten, dem Gesuch um nochmalige Fristerstreckung könne in Anbetracht der letztmals erstreckten Frist nicht stattgegeben werden, weil dieses Gesuch als trölerisch erscheine, werde keine Nachfrist angesetzt, sondern androhungsgemäss auf die Nichtigkeitsbeschwerde mangels Kautionsleistung nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 5. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines Anwalts) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann