Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_4/2020 KI-generiert

Tax Enforcement Appeal Dismissed for Inadmissibility and Lack of Constitutional Merit

Geschäftsnummer 5D_4/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant in Switzerland contested a decision by the Glarus Cantonal Court granting definitive legal enforcement of a tax claim against her for 863.55 Swiss francs plus interest and costs, related to her cantonal and municipal taxes for 2017. After her initial appeal was dismissed by the Glarus Cantonal Court due to insufficient justification, she further appealed to the Swiss Federal Tribunal, also seeking free legal assistance. The Tribunal considered her submission under a subsidiary constitutional complaint due to the low value of the dispute and lack of significant legal questions, noting procedural issues with the complainant's application and her inability to argue her case effectively. The Tribunal ultimately declined to proceed with her constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Tax Enforcement Appeal Dismissed for Inadmissibility and Lack of Constitutional Merit: After her initial appeal was dismissed by the Glarus Cantonal Court due to insufficient justification, she further appealed to the Swiss Federal Tribunal, also seeking free legal assistance. The Tribunal considered her submission under a subsidiary constitutional complaint due to the low value of the dispute and lack of significant legal questions, noting procedural issues with the complainant's application and her inability to argue her case effectively. The Tribunal ultimately declined to proceed with her constitutional complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuervollstreckung Veranlagungsverfahren verfassungsmässige Anforderung Streitwert Steuerrecht Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure based on this article.

Art. 41 Abs. 1 BGG

The request for free legal assistance (Verbeiständung) was rejected based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs exceptionally in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_4/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Glarus,

vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Präsidentin, vom 23. Dezember 2019 (OG.2019.00099).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kantons Glarus definitive Rechtsöffnung für Fr. 863.55 nebst Zins und Kosten. Die Betreibung betrifft die Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2017.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat das Obergericht des Kantons Glarus auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

3. Die Beschwerde hat Begehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Unzulässig sind Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Aufhebung oder Abänderung der Steuerveranlagung verlangen, die als Rechtsöffnungstitel dient. Erst recht kann sie nicht die Aufhebung bzw. Abänderung aller Entscheide bzw. Veranlagungen von 2008 bis 2017 verlangen und auch nicht die Berücksichtigung aller ihrer Kinder und die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung. Soweit ersichtlich, sind diese Anträge zudem zumindest teilweise neu und auch deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

Soweit die Beschwerdeführerin auf frühere Beschwerden verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin setzt sich im Übrigen nicht ansatzweise damit auseinander, dass sie ihre kantonale Beschwerde unzureichend begründet hat, und sie legt nicht dar, inwieweit das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

5. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die - nicht anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin ersucht zusätzlich um (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung. Es ist nicht ersichtlich, dass sie unfähig zur Prozessführung wäre, und ihr deshalb eine Vertretung zu bestellen wäre ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Insoweit ist das Gesuch abzuweisen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg