Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_4/2018 KI-generiert

Contest of Enforcement for Criminal Fines Admissibility of Subsidiary Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_4/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who is contesting a definitive decision issued by a cantonal court regarding enforcement proceedings for criminal fines and procedural costs against them. The cantonal court had previously granted the enforcement on a claim of CHF 1,478. Following the appellant's bankruptcy, which was later dismissed due to lack of assets, the court communicated its decision. The appellant subsequently filed an appeal against this decision, claiming that it was irrelevant to their situation. However, the appellate court dismissed this appeal, and the matter was then escalated to the Federal Tribunal, which assessed the legitimacy and substantiation of the claims made by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Contest of Enforcement for Criminal Fines Admissibility of Subsidiary Constitutional Appeal: The cantonal court had previously granted the enforcement on a claim of CHF 1,478. Following the appellant's bankruptcy, which was later dismissed due to lack of assets, the court communicated its decision. The appellant subsequently filed an appeal against this decision, claiming that it was irrelevant to their situation. However, the appellate court dismissed this appeal, and the matter was then escalated to the Federal Tribunal, which assessed the legitimacy and substantiation of the claims made by the appellant.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungsverfahren Streitgegenstand Konkursforderung Rechtsvorschlag Verfahrenskosten verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings by the presiding member under the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees under the specified circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_4/2018

Urteil vom 10. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Finanzverwaltung Obwalden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29. November 2017 (BZ 17/025).

Sachverhalt:

Der Kanton Obwalden leitete für strafrechtliche Bussen und Verfahrenskosten für Bussenentscheide gegen A.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden ein.

Mit Entscheid vom 22. September 2016 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Kanton für Fr. 1'478.-- definitive Rechtsöffnung. Im Anschluss an den zwischenzeitlich über A.________ eröffneten Konkurs, der mit Entscheid vom 28. Juli 2017 mangels Aktiven wiederum eingestellt worden war, versandte das Kantonsgericht am 31. August 2017 das begründete Rechtsöffnungsurteil.

Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies das Obergericht des Kantons Obwalden die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit an das Obergericht adressierter Eingabe vom 29. November 2017 hielt A.________ unter Nennung der betreffenden Entscheidnummer fest, sie fechte diesen Entscheid an, da er mit ihrer Angelegenheit nichts zu tun habe. Das Obergericht leitete diese Eingabe im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--; mithin steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen ihre Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Sie nimmt nämlich überhaupt keinen Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides, sondern spricht in appellatorischer Weise über eine angeblich anerkannte Erbschaftsangelegenheit, worunter sich eine Genugtuung aus finanzieller Spekulation befinde; die Rechtsschutzversicherung B.________ habe sich mit dem Inkasso der Erbschaft verpflichtet und schulde entsprechende Leistungen. Sodann sei noch ein Steuerstreit hängig, aber inzwischen von der Steuerverwaltung anerkannt. All diese Ausführungen stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli