Dismissal of Constitutional Appeal for Failure to Pay Cost Advance and Procedural Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a constitutional complaint against a decision made by the court of a canton regarding non-fulfillment of a cost advance required for a legal case. The lower court had dismissed the complaint on the grounds that the party had not paid the requested fee and, therefore, could not proceed. The Federal Tribunal examined the case, noting that the constitutional complaint failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations and lacked sufficient justification. Consequently, the Federal Tribunal declined to entertain the complaint, rejected a request for legal aid, and imposed court costs on the complaining party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Dismissal of Constitutional Appeal for Failure to Pay Cost Advance and Procedural Abuse: The lower court had dismissed the complaint on the grounds that the party had not paid the requested fee and, therefore, could not proceed. The Federal Tribunal examined the case, noting that the constitutional complaint failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations and lacked sufficient justification. Consequently, the Federal Tribunal declined to entertain the complaint, rejected a request for legal aid, and imposed court costs on the complaining party.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter into the constitutional appeal because it lacked the required reasoning.
The request of the appellant for free legal aid for the federal court proceedings was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
The losing appellant was ordered to pay court costs based on this provision.
The request for restoration of time limits filed under this article was rejected without entering into a decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_4/2015
Urteil vom 6. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde U.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 19. November 2014 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 410 14 211 vom 19. November 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 19. November 2014 erwog, die Beschwerdeführerin habe (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und nach Ansetzung einer Nachfrist) den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ) und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. November 2014 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann