Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_4/2014 KI-generiert

Lifting of Stay of Execution on Court Costs and Dismissal of Constitutional Complaint for Delaying Enforcement

Geschäftsnummer 5D_4/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (ZK 13 502 POB), das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (betreffend ausstehende Gerichtskosten) nicht eingetreten ist,

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 41 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Lifting of Stay of Execution on Court Costs and Dismissal of Constitutional Complaint for Delaying Enforcement: Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (ZK 13 502 POB), das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (betreffend ausstehende Gerichtskosten) nicht eingetreten ist,

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungskosten Vollstreckungsaufschub Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Prozessrecht Einstellung des Konkursverfahrens Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation for a constitutional complaint.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the constitutional complaint.

Art. 41 BGG

The request for the appointment of legal counsel was rejected in the dispositive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5D_4/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Kanton Bern (Staatsanwaltschaft Oberland)*

,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (ZK 13 502 POB), das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (betreffend ausstehende Gerichtskosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss

Art. 74 Abs. 2 BGG

allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG

offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Rechtsvertreters nach

Art. 41 BGG

abzuweisen ist, weil dem Beschwerdeführer die Postulationsfähigkeit keinesfalls abgeht, weshalb er selbst dafür verantwortlich ist, entweder selbst eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen oder einen Anwalt seiner Wahl mit der fristgerechten Einreichung einer solchen Beschwerde (gegebenenfalls samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialschreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt worden ist,

dass innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (

Art. 47 Abs. 1 und

Art. 100 Abs. 1 BGG

) keine verbesserte Beschwerde eingegangen ist, weshalb (wie im Präsidialschreiben angekündigt) auf Grund der bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers zu entscheiden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

sowie

Art. 116 BGG

), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (

BGE 133 II 396

E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass das Obergericht im Entscheid vom 9. Dezember 2013 erwog, der Beschwerdeführer sei zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden, nach (erfolglos beim Bundesgericht angefochtener) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde habe das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt, auch die Nachfrist sei unbenutzt abgelaufen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2013 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (

Art. 42 Abs. 7 BGG

),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdeschrift auch nicht verbesserbare sowie missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (

Art. 64 Abs. 1 BGG

),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (

Art. 66 Abs. 1 BGG

),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m.

Art. 108 Abs. 1 BGG

das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters nach

Art. 41 BGG

wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann