Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_39/2023 KI-generiert

Appeal Concerning Summary Judgment for Court Costs Dismissed for Inadmissibility and Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5D_39/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case, an individual filed a complaint against the Canton of Vaud, represented by a department responsible for collections, regarding a definitive legal enforcement order for an amount of 1,210 Swiss Francs related to court costs. The order originated from a 2021 decision by the Cantonal Court of Vaud, which was deemed enforceable by the District Court of Zurich. The complainant appealed this decision, but the appellate court, the Zurich Higher Court, dismissed their complaint in January 2023. Dissatisfied, the individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural issues, perceived constitutional violations, and claiming antifrench discrimination and excessive legal costs. However, they failed to provide adequate legal reasoning or precise substantiation for these claims, leading the Federal Tribunal to deem the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Appeal Concerning Summary Judgment for Court Costs Dismissed for Inadmissibility and Insufficient Reasoning: The order originated from a 2021 decision by the Cantonal Court of Vaud, which was deemed enforceable by the District Court of Zurich. The complainant appealed this decision, but the appellate court, the Zurich Higher Court, dismissed their complaint in January 2023. Dissatisfied, the individual further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural issues, perceived constitutional violations, and claiming antifrench discrimination and excessive legal costs. However, they failed to provide adequate legal reasoning or precise substantiation for these claims, leading the Federal Tribunal to deem the complaint inadmissible.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung verfassungsmässige Anforderung Streitwert Auslegung von Urteilen summarisches Konkursverfahren Kostenvorschuss Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) because it was obviously inadmissible and lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 117 BGG

The appeal was treated as a subsidiary constitutional appeal and was not admitted due to lack of substantiation, following the rules for such appeals.

Art. 41 Abs. 1 BGG

The request for appointment of counsel was rejected as there was no indication that the appellant was unable to conduct the case himself.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_39/2023

Urteil vom 28. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Waadt,

vertreten durch das Département des institutions, du territoire et du sport, DGAIC, Direction du recouvrement, Chemin des Charmettes 9, case postale, 1014 Lausanne,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Januar 2023 (RT220204-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 21. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer - für Gerichtskosten - in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 6 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'210.--. Als Rechtsöffnungstitel diente das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 11. Juni 2021.

Gegen das Rechtsöffnungsurteil erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer lehnt Bundesrichter Denys ab. Dieser ist nicht Mitglied der für Rechtsöffnungssachen zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung. Am vorliegenden Urteil ist er nicht beteiligt. Das Ablehnungsgesuch ist gegenstandslos.

4. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ; dazu BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

5. Der Beschwerdeführer beschwert sich im Wesentlichen über das als Rechtsöffnungstitel dienende Urteil. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, wonach das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 11. Juni 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei und im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden könne, fehlt. Insbesondere genügt es nicht, dem Obergericht vorzuwerfen, es hätte erkennen müssen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Waadt ebenso gegen die Verfassung verstosse wie auch das sich darauf beziehende Urteil 6B_1150/2021 vom 16. Dezember 2021, das er im Übrigen als fiktiv, juristisch wertlos, Rechtsverweigerung und Betrug bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens kritisiert, genügt es den Rügeanforderungen nicht, diese als missbräuchlich und exorbitant zu bezeichnen und den Gerichten vorzuwerfen, sie melkten ihn wie eine Kuh. Soweit er in allgemeiner Weise antifranzösische Diskriminierung oder Voreingenommenheit geltend macht oder einzelne Verfassungsnormen aufzählt, genügt dies den Rügeanforderungen nicht. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den obergerichtlichen Erwägungen habe er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie einen Übersetzer verlangt. Er belegt dies jedoch nicht mit präzisen Hinweisen auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren. Soweit er sich darüber beschweren möchte, dass das Obergericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, fehlt eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen. Nicht einzugehen ist schliesslich auf Ausführungen und Anträge, die sich nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehen (Exmissions- und Pfändungsverfahren, Gerichtskosten des Urteils 6B_1150/2021 vom 16. Dezember 2021; Wiedereröffnung eines Strafverfahrens; Amtsverbot für einen Waadtländer Richter). Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich das vom Beschwerdeführer als "SOS MAYDAY" überschriebene und beigelegte Dokument. Es ist zwar handschriftlich unterzeichnet, aber auf den 21. Oktober 2022 datiert und kann sich damit nicht auf das angefochtene obergerichtliche Urteil beziehen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Was die Bestellung eines Anwalts betrifft, so hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits am 21. Februar 2023 mitgeteilt, dass es keine Anwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg