Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_39/2022 KI-generiert

Constitutional Appeal Regarding Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation and Low Monetary Value.

Geschäftsnummer 5D_39/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual (the appellant) challenged a provisional enforcement order granted by the District Court of Zurich, which entitled a company (the respondent) to a payment of CHF 2,443.05 in connection with a debt collection case. The appellant sought to overturn this decision and applied for legal aid during the appeal process. The Zurich Supreme Court denied her request for legal aid and dismissed her appeal. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of constitutional rights concerning the refusal of legal aid and the manner of the proceedings. However, the complaint was rejected due to insufficient demonstration of how her constitutional rights were allegedly violated.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Regarding Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation and Low Monetary Value: The appellant sought to overturn this decision and applied for legal aid during the appeal process. The Zurich Supreme Court denied her request for legal aid and dismissed her appeal. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of constitutional rights concerning the refusal of legal aid and the manner of the proceedings. However, the complaint was rejected due to insufficient demonstration of how her constitutional rights were allegedly violated.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung vermögensrechtliche Streitigkeiten verfassungsmässige Schranken Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_39/2022

Urteil vom 22. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2022 (RT210216-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'443.05.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 8. März 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. März 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Rechtmässigkeit der Nichtverschiebung der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung und zur unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) vor Bezirksgericht fehlt. Es genügt den strengen Rügeanforderungen nicht, wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Durchführung der Verhandlung bloss ihren Standpunkt wiederholt und hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung geltend macht, ihr sei trotz ausgewiesener Mittellosigkeit der unentgeltliche Rechtsbeistand verweigert worden. Soweit sich ihre Ausführungen auch auf das obergerichtliche Verfahren beziehen sollten, behauptet sie nicht, dass sie für das Beschwerdeverfahren nicht nur um unentgeltliche Rechtspflege, sondern auch um unentgeltliche Verbeiständung ersucht hätte.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg