Debt Enforcement Withdrawal and Costs Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between an individual and the City of Zurich concerning a debt enforcement procedure. The city's debt collection agency initially sought a definitive legal action for a debt of CHF 1,896.25, but later withdrew the request, leading the District Court of Zurich to dismiss the procedure as moot and assign costs to the city. The individual subsequently filed a complaint, which was dismissed by the Zurich Upper Court, which also denied the individual's request for free legal assistance due to lack of necessity and the complaint's lack of prospects. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of constitutional rights, among other claims, but the appeal was found inadmissible and lacking sufficient grounds for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Debt Enforcement Withdrawal and Costs Appeal: The city's debt collection agency initially sought a definitive legal action for a debt of CHF 1,896.25, but later withdrew the request, leading the District Court of Zurich to dismiss the procedure as moot and assign costs to the city. The individual subsequently filed a complaint, which was dismissed by the Zurich Upper Court, which also denied the individual's request for free legal assistance due to lack of necessity and the complaint's lack of prospects. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of constitutional rights, among other claims, but the appeal was found inadmissible and lacking sufficient grounds for consideration.
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KI-generiertUsed to justify the dismissal of the appeal in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of proper reasoning.
Used to refuse the appointment of counsel ex officio for the appellant, as there was no indication of inability to conduct the case independently.
Used to dismiss the appellant's request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings based on the futile nature of the appeal.
Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Used to rule out awarding an indemnity to the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_39/2021
Urteil vom 29. März 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Verlustscheininkasso der Stadt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, Postfach, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnungsverfahren,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2021 (RT200149-O/U).
Erwägungen:
1. Am 7. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'896.25 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Betreibung zurückgezogen hatte, schrieb das Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 14. September 2020 als gegenstandslos ab. Die Kosten auferlegte es der Beschwerdegegnerin.
Am 5. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss und Urteil vom 2. Februar 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_40/2021) hat der Beschwerdeführer am 18. März 2021 Beschwerde in Zivilsachen und/oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerde auch gegen die "Vorverfahren" richtet, ist darauf nicht einzutreten (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Das Obergericht hat erwogen, es sei (angesichts der Verfahrensabschreibung und der Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin) weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die für das bezirksgerichtliche Verfahren beantragte, jedoch unterbliebene Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre. Insoweit ist das Obergericht auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Sodann hat es die Beschwerde hinsichtlich der verlangten Parteientschädigung abgewiesen, da der Beschwerdeführer zugegebenermassen vor Bezirksgericht keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Schliesslich hat das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er geht weder auf das fehlende Rechtsschutzinteresse noch den fehlenden Antrag auf Parteientschädigung ein. Sodann genügt es nicht zu behaupten, die Angelegenheit sei nicht aussichtslos gewesen. Ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf die Waffengleichheit. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was die Bestellung eines Anwalts an der aussichtslosen Ausgangslage des obergerichtlichen Verfahrens hätte ändern können. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.
5. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Was das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Besonderen betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm am 22. März 2021 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm deshalb von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg