Debtor's Extension Request for Appeal Deadline in Enforcement Proceedings Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a request for a deadline extension submitted by an individual against a decision by the Cantonal Court of Solothurn, which had denied their appeal due to insufficient grounds. Initially, the Olten-Gösgen court granted the Swiss Confederation definitive legal enforcement to recover outstanding tax claims amounting to CHF 5,445 plus interest from the individual in question. The person filed a complaint, requesting an extension for a legal deadline, claiming that their trustee would gather the necessary documentation upon recovering from hospitalization. However, this request for a deadline extension was rejected because statutory deadlines cannot be extended, and the justification provided was inadequate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Extension Request for Appeal Deadline in Enforcement Proceedings Rejected: Initially, the Olten-Gösgen court granted the Swiss Confederation definitive legal enforcement to recover outstanding tax claims amounting to CHF 5,445 plus interest from the individual in question. The person filed a complaint, requesting an extension for a legal deadline, claiming that their trustee would gather the necessary documentation upon recovering from hospitalization. However, this request for a deadline extension was rejected because statutory deadlines cannot be extended, and the justification provided was inadequate.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide the case using the simplified procedure.
Cited as a potential ground for not entering the merits of the supposed appeal due to lack of final requests and reasoning.
Used to decide on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_39/2020
Urteil vom 4. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, v.d. Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Fristerstreckung (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 27. Januar 2020 (ZKBES.2020.5).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 19. November 2019 erteilte das Richteramt Olten-Gösgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ausstehende Steuerforderungen in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx für Fr. 5'445.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. Januar 2020 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2020 verlangt A.________ beim Bundesgericht eine Fristverlängerung von 30 Tagen betreffend den genannten Entscheid.
Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief demnach am Freitag, 28. Februar 2020 aus ( Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Die Eingabe vom 29. Februar 2020 wäre deshalb verspätet, wenn es sich um die Beschwerde handeln würde. Explizit eingereicht wird aber ein Gesuch um Fristerstreckung. Indes können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
2. Die Eingabe ist auch nicht als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG entgegenzunehmen, weil die Behauptung, der Treuhänder sei noch im Spital und man werde nach dessen Genesung die nötigen Unterlagen zusammenstellen, nicht ansatzweise belegt und im Übrigen auch nicht zielgerichtet ist, da ein Treuhänder zur Vertretung in der vorliegenden Sache nicht legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG ) und im Übrigen nicht ersichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer abgehalten gewesen sein soll, selbst fristgerecht zu handeln oder fristgerecht einen im bundesgerichtlichen Verfahren legitimierten Vertreter zu bezeichnen.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen. Soweit bereits mit der Eingabe vom 29. Februar 2020 sinngemäss eine Beschwerde verbunden sein sollte, wäre auf diese wegen Verspätung und im Übrigen auch mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
4. Vorliegend ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden.
5. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.
2. Auf eine allfällige Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli