Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_39/2017 KI-generiert

Debtor v. Cantonal Appellate Court (Recycling Fee Enforcement)

Geschäftsnummer 5D_39/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a municipal authority regarding the enforcement of a garbage collection fee from 2015. The individual sought a definitive legal opening to contest the fee, totaling 258 Swiss francs, but the cantonal court dismissed the complaint on the grounds of insufficient argumentation. The individual subsequently escalated the matter to the federal tribunal, claiming a broader conspiracy involving various judicial bodies and demanding compensation for alleged organized crime. The federal tribunal found the individual’s arguments unsubstantiated and dismissed the appeal, citing a lack of merit and procedural deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor v. Cantonal Appellate Court (Recycling Fee Enforcement): The individual sought a definitive legal opening to contest the fee, totaling 258 Swiss francs, but the cantonal court dismissed the complaint on the grounds of insufficient argumentation. The individual subsequently escalated the matter to the federal tribunal, claiming a broader conspiracy involving various judicial bodies and demanding compensation for alleged organized crime. The federal tribunal found the individual’s arguments unsubstantiated and dismissed the appeal, citing a lack of merit and procedural deficiencies.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Gebührenzahlung nachträglicher Rechtsvorschlag verfassungsmässige Schranken Eintrittsgebühr unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used by the presiding member to rule by simplified procedure that the appeal could not be entertained due to being obviously insufficiently reasoned and vexatious.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal had no chance of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_39/2017

Urteil vom 4. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 21. März 2017.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 3. März 2017 erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt der Einwohnergemeinde U.________ für die rechtskräftig verfügte Kehrichtgebühr 2015 im Umfang von Fr. 258.-- nebst Kosten definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss von 21. März 2017 nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinandergesetzt habe und die Beschwerde deshalb unbegründet geblieben sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. April 2017 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt die Kehrichtgebühren verweigert und gestohlen habe, die Betreibung und die Entscheide seien aufzuheben, das Betreibungsamt als Haupttäter sowie die Aufsichtsbehörde, das Richteramt und das Obergericht hätten ihn wegen organisierter Kriminalität und Verleumdung mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen und die organisierte Kriminalität im Kanton Solothurn sei zu unterbinden. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine definitive Rechtsöffnung, wobei der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt; mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ).

Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

2. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht ansatzweise. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kann gegen die auf einer vollstreckbaren Verfügung beruhende Forderung einzig vorgebracht werden, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet oder verjährt ist, was durch Urkunden zu belegen ist (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Mit diesem Thema und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf die Kritik, die solothurnische Justiz (Betreibungsamt, Aufsichtsbehörde, Gerichte) hätten 322 Mal vorsätzlich falsch geurteilt und Raub von Fr. 394'765.15 unterstützt.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde an das Bundesgericht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli