Constitutional Complaint Inadmissible Due to Abusive Recusal Attempt in Debt Enforcement Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by a higher court regarding a lower court's dismissal of a request to disqualify a presiding judge in a debt enforcement procedure due to outstanding court costs. The higher court determined that the request to disqualify was tardy and lacked valid grounds, asserting that previous court decisions against the individual did not imply bias. The constitutional complaint was deemed inadmissible as the individual failed to adequately demonstrate any constitutional violations, leading to the court's decision not to entertain the complaint or the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Inadmissible Due to Abusive Recusal Attempt in Debt Enforcement Proceeding: The higher court determined that the request to disqualify was tardy and lacked valid grounds, asserting that previous court decisions against the individual did not imply bias. The constitutional complaint was deemed inadmissible as the individual failed to adequately demonstrate any constitutional violations, leading to the court's decision not to entertain the complaint or the request for legal aid.
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KI-generiertProvision applied to declare the constitutional appeal inadmissible due to lack of proper argumentation and abuse of process.
Provision applied to dismiss the request for free legal aid because the constitutional appeal was clearly hopeless.
Provision applied to order the losing party to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_39/2016
Urteil vom 29. März 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Emmental-Oberaargau.
Gegenstand
Ablehnung (Rechtsöffnungsverfahren),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer), das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein verspätetes Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in einem Rechtsöffnungsverfahren für ausstehende Gerichtskosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und deshalb missbräuchlich gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen das präsidierende Abteilungsmitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht einzutreten ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 18. Februar 2016 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 18. Februar 2016 erwog, im Ausstandsverfahren könne kein Staatshaftungsprozess angestrengt werden, auf die Schadenersatzbegehren sei deshalb nicht einzutreten, der Beschwerdeführer nenne keinen konkreten Ausstandsgrund, früher zum Nachteil des Beschwerdeführers ergangene Gerichtsentscheide und allfällige Rechtsverletzungen erweckten grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit, die Beschwerde erweise sich, soweit zulässig, als unbegründet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Entscheid vom 18. Februar 2016 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann