Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_39/2015 KI-generiert

Debtor's Constitutional Appeal Against Debt Collection Order Based on Certificate of Loss

Geschäftsnummer 5D_39/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision made by an appellate court regarding a provisional legal opening in a debt recovery matter. The original claim entailed a financial demand of CHF 6,213.45 against the complainant, which was founded on a loss certificate from a previous enforcement action. The appellate court dismissed the complainant's appeal, stating that the debt was supported by this provisional legal title and that arguments questioning the identity of the creditor were unfounded. The complainant subsequently filed a constitutional complaint, but the federal court found that the complaint lacked sufficient legal justification and did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Appeal Against Debt Collection Order Based on Certificate of Loss: The original claim entailed a financial demand of CHF 6,213.45 against the complainant, which was founded on a loss certificate from a previous enforcement action. The appellate court dismissed the complainant's appeal, stating that the debt was supported by this provisional legal title and that arguments questioning the identity of the creditor were unfounded. The complainant subsequently filed a constitutional complaint, but the federal court found that the complaint lacked sufficient legal justification and did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Inkasso Gläubigerversammlung verfassungsmässige Anforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to decide not to enter upon the constitutional complaint due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_39/2015

Urteil vom 19. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin in einer Betreibung gegen den Beschwerdeführer für Fr. 6'213.45 nebst Kosten abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 15. Januar 2015 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Pfändungsverlustschein und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel ( Art. 149 Abs. 2 SchKG ), als Gläubigerin weise der Verlustschein die C.________ AG aus, welche im Dezember 2009 in B.________ AG (Beschwerdegegnerin) umbenannt worden sei, die Bestreitung der Identität der Beschwerdegegnerin mit der im Verlustschein bezeichneten Gläubigerin sei daher unbehelflich, andere Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG seien nicht ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 15. Januar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann