Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_39/2013 KI-generiert

Property transfer dispute: constitutional complaint dismissed for failure to state constitutional violations and abuse of process.

Geschäftsnummer 5D_39/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Law Division) dismissed the appellant's constitutional complaint as inadmissible, upholding the lower court's decision and awarding CHF 500 in court costs against the appellant. The case originated from the appellant's challenge to a district court judgment in a property transfer dispute, which the Cantonal High Court of Zurich refused to consider because the appeal was filed prematurely before the lower court's written reasoning had been issued, and thus before the appeal deadline had started. The Supreme Court ruled the complaint failed to meet the strict procedural requirements for a subsidiary constitutional complaint (Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 116 BGG), as the appellant did not clearly and substantively demonstrate how the lower court's decision violated his constitutional rights. Additionally, the Court found the appellant's filing to be an abuse of process (Art. 42 para. 7 BGG) and warned that future similar submissions would be dismissed without response.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Property transfer dispute: constitutional complaint dismissed for failure to state constitutional violations and abuse of process: Civil Law Division) dismissed the appellant's constitutional complaint as inadmissible, upholding the lower court's decision and awarding CHF 500 in court costs against the appellant. The case originated from the appellant's challenge to a district court judgment in a property transfer dispute, which the Cantonal High Court of Zurich refused to consider because the appeal was filed prematurely before the lower court's written reasoning had been issued, and thus before the appeal deadline had started. The Supreme Court ruled the complaint failed to meet the strict procedural requirements for a subsidiary constitutional complaint (Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 116 BGG), as the appellant did not clearly and substantively demonstrate how the lower court's decision violated his constitutional rights. Additionally, the Court found the appellant's filing to be an abuse of process (Art. 42 para. 7 BGG) and warned that future similar submissions would be dismissed without response.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Verfassungsbeschwerde im Ausland Einreichungszeitpunkt Eventualbegehren missbräuchliche Kündigung richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 BGG

Basis for declaring the constitutional complaint inadmissible via the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Procedural rule applied to dismiss the complaint for lack of sufficient reasoning and for being abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_39/2013

Urteil vom 28. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Esslinger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eigentumsübertragung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts A.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 10. Januar 2013 erwog, die Beschwerde richte sich gegen das noch unbegründete Urteil der Vorinstanz, erst in diesen Tagen werde die Urteilsbegründung ausgefertigt, die (erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids beginnende: Art. 321 Abs. 1 ZPO ) Rechtsmittelfrist habe daher noch gar nicht zu laufen begonnen, der Beschwerdeführer hätte die Rechtslage aus der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ersehen können, auf seine verfrühte Beschwerde sei nicht einzutreten, im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch wegen der (mangels Vorliegens der erstinstanzlichen Entscheidbegründung zwangsläufig) fehlenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten gewesen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 10. Januar 2013 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann