Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_39/2009 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit Renders Constitutional Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 5D_39/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a constitutional complaint was filed against a decision made by the court of the Thurgau canton. The complaint arose due to the failure of the appellant to pay a required court fee despite receiving a formal reminder with a deadline. The appellant neither submitted the fee within the given time frame nor provided proof of payment, which led to the court deciding not to proceed with the complaint and to impose court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Security Deposit Renders Constitutional Appeal Inadmissible: The complaint arose due to the failure of the appellant to pay a required court fee despite receiving a formal reminder with a deadline. The appellant neither submitted the fee within the given time frame nor provided proof of payment, which led to the court deciding not to proceed with the complaint and to impose court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Schuldbetreibung konnexe Verfahren unbezahlte Mietkaution Sicherheitsleistung juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter the appeal (in conjunction with Art. 117 BGG).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_39/2009

Urteil vom 4. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Ausstand (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. März 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 17. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 200.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 6. April 2009 erfolgt geltenden Zustellung ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bezirksgerichtspräsidium Bischofszell schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann