Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_39/2007 KI-generiert

Debtor's Appeal of Debt Enforcement Order Fails Due to Insufficient Threshold and Substantiation

Geschäftsnummer 5D_39/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving a claim for payment of 14,740 CHF, wherein one party sought a provisional injunction against the other. The lower court initially ruled in favor of the claim, despite the defendant's objections regarding the authenticity of the debt acknowledgment and allegations of misappropriation of property. The case subsequently escalated to a constitutional complaint, where the complainant failed to adequately argue the violation of constitutional rights and did not engage with the relevant court considerations. Consequently, the higher court deemed the complaint insufficient and did not proceed with it, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal of Debt Enforcement Order Fails Due to Insufficient Threshold and Substantiation: The lower court initially ruled in favor of the claim, despite the defendant's objections regarding the authenticity of the debt acknowledgment and allegations of misappropriation of property. The case subsequently escalated to a constitutional complaint, where the complainant failed to adequately argue the violation of constitutional rights and did not engage with the relevant court considerations. Consequently, the higher court deemed the complaint insufficient and did not proceed with it, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Erreichen des Schwellenwerts mangelnder Solvenznachweis Konkursandrohung Ergebnislose Ausschreibung gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not to be entertained due to insufficient reasoning regarding constitutional rights violations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_39/2007/bnm

Urteil vom 11. Juli 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jan Kocher,

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 14'740.-- (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2007 erwog, die Beschwerdeführerin habe sich mit Schuldanerkennung vom 9. Oktober 2005 unterschriftlich zur Zahlung von insgesamt Fr. 14'740.-- an den (seine Teilforderung in der Folge an die Beschwerdegegnerin zedierenden) Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin sowie an diese selbst verpflichtet, der von der Beschwerdeführerin neu erhobene Einwand der Fälschung des Rechtsöffnungstitels sei ebenso wenig zu hören wie ihre nachträgliche Bestreitung der Kreditgewährung, sodann habe die erste Instanz zu Recht ihren weiteren Einwand der Beschlagnahmung ihres Autos als nicht glaubhaft zurückgewiesen und ebenso zu Recht ihre Verrechnungseinrede (mangels Identität der Parteien) verworfen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsverletzung geltend macht,

dass sie sich auch nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid vom 7. Mai 2007 verletzt sein sollen,

dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, ohne jeden Bezug zur Verfassung ein angeblich zwischen den Parteien seit 1999 bestehendes Abrechnungsverhältnis zu behaupten und auf Grund eigener Berechnungen geltend zu machen, dass sie der Beschwerdegegnerin nur Fr. 8'587.50 schulde,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: