Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_38/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court: Refusal to Hear Constitutional Complaint on Waived Court Costs in Protective Marriage Appeal

Geschäftsnummer 5D_38/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the complainant sought relief from or a deferral of procedural costs imposed by the Obergericht des Kantons Thurgau following a previous decision related to marital separation issues, where custody of the children was granted to the father. Although the complainant possessed significant assets, she argued she had no access to them as they were managed by her husband. The Obergericht denied her request for cost relief. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision for failing to account for her inability to control her funds and for raising concerns related to her husband's alleged criminal behavior.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court: Refusal to Hear Constitutional Complaint on Waived Court Costs in Protective Marriage Appeal: Although the complainant possessed significant assets, she argued she had no access to them as they were managed by her husband. The Obergericht denied her request for cost relief. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision for failing to account for her inability to control her funds and for raising concerns related to her husband's alleged criminal behavior.

Schlagwörter

KI-generiert
Erlass bzw. Stundung von Gerichtskosten Rüge verfassungsmässiger Rechte finanzielle Mittel Einspruch gegen die Eheschliessung Vermögen finanzielle Verfehlungen Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently reasoned, in the context of a simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs due to the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_38/2024

Urteil vom 19. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass bzw. Stundung von Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2024 (ZPR.2024.4).

Sachverhalt:

Mit Eheschutzentscheid vom 10. November 2023 berechtigte das Bezirksgericht Weinfelden die Beschwerdeführerin und deren Ehemann zum Getrenntleben und übertrug die Obhut über die beiden Töchter dem Vater. Die hiergegen erhobene Berufung erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau in seinem Entscheid vom 19. März 2024 als teilweise begründet und es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 4'748.80 den Eheleuten je zur Hälfte.

Mit Gesuch vom 7. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass bzw. um Stundung der hälftigen Verfahrenskosten mit der Begründung, ihr Vermögen, welches gemäss Steueramt mehr als eine halbe Million Franken betrage, werde von ihrem Ehemann verwaltet und sie habe keinen Zugriff auf das Geld.

Mit Entscheid vom 15. August 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Erlassgesuch ab.

Mit Beschwerde vom 11. September 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Erlass von Gerichtskosten erfolgt in einem eigenen Verfahren und es geht mithin nicht um die Anfechtung einer das Schicksal der Hauptsache (Eheschutz) teilenden Kostenfrage (Urteil 5A_372/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2). Der Streitwert beträgt deshalb vorliegend Fr. 2'374.-- und der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erreicht. Entsprechend steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ).

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Die Beschwerdeführerin müsste mithin darlegen, welche verfassungsmäsigen Rechte durch das Abweisen ihres Erlassgesuches verletzt sind.

3. Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen würden aber selbst die allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllen, da sie vollständig am Anfechtungsgegenstand (Kostenerlass) vorbeigehen: Sie macht geltend, das Obergericht habe die Kinder weiterhin unter die Obhut des Vaters gegeben, obwohl sie gegen ihren Ehemann wegen sexueller Handlungen mit Kindern Strafanzeige erstattet habe und man auf seiner Festplatte 40 Seiten Bildmaterial gefunden habe, wobei die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung komischerweise durch das gleiche Obergericht abgewiesen worden sei.

4. Der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung jeder Ehegatte seine Errungenschaft selbst verwaltet ( Art. 201 Abs. 1 ZGB ). Der Ehemann hat rechtlich keine Möglichkeit, der Beschwerdeführerin die Verwaltung zu entziehen oder den Zugang zu den Vermögenswerten zu verhindern. Entsprechend verfügt sie - nach eigenen Angaben im kantonal gestellten Erlassgesuch - über ein grösseres Vermögen, aus welchem sie die auferlegten Gerichtskosten offenkundig bestreiten kann.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli