Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_38/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_38/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision from the Cantonal Court of Lucerne regarding the enforcement of a debt for CHF 300 against him by the Lucerne Canton. The initial decision by the District Court of Lucerne on October 23, 2020, granted the enforcement. The individual filed a complaint with the Cantonal Court on November 18, 2020, which was dismissed on February 9, 2021, due to lack of jurisdiction on certain requests and his failure to substantiate claims of constitutional rights violations. Additionally, the Cantonal Court denied his request for legal aid. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking various unrelated reliefs, including the dismissal of a public prosecutor and demands related to personal welfare, none of which were relevant to the enforcement proceedings contested. His appeal lacked precise reasoning regarding constitutional rights violations, rendering it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation in Debt Enforcement Matter: The initial decision by the District Court of Lucerne on October 23, 2020, granted the enforcement. The individual filed a complaint with the Cantonal Court on November 18, 2020, which was dismissed on February 9, 2021, due to lack of jurisdiction on certain requests and his failure to substantiate claims of constitutional rights violations. Additionally, the Cantonal Court denied his request for legal aid. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking various unrelated reliefs, including the dismissal of a public prosecutor and demands related to personal welfare, none of which were relevant to the enforcement proceedings contested. His appeal lacked precise reasoning regarding constitutional rights violations, rendering it inadmissible.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung verfassungsrechtliche Rüge Streitgegenstand Wegnahmerecht Grundrechte ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not proceeded with in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs based on the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_38/2021

Urteil vom 31. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Februar 2021 (2C 20 88 / 2U 20 31).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 erteilte das Bezirksgericht Luzern dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Luzern die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Weitere Eingaben folgten. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. März 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 16. März 2021 hat er die Beschwerde ergänzt.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer verlangt die Amtsenthebung von Oberstaatsanwalt B.________. Dies ist nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens und dafür ist das Bundesgericht auch nicht zuständig. Ebenso wenig ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem Beschwerdeführer eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung zu verschaffen, die Arbeit mit Blei im Berufsalltag zu verbieten oder ihm eigenständiges Wohnen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander (Nichteintreten auf Anträge, die nicht Gegenstand eines vorinstanzlichen Entscheids waren [Schadenersatz etc.]; fehlende Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid; Aussichtslosigkeit der Beschwerde) und er zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen wiederholt er seine Vorbringen, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid haben.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. In den Beilagen findet sich ein teilweise ausgefülltes Formular für die unentgeltliche Rechtspflege. Es ist jedoch weder datiert noch unterzeichnet. Es bleibt damit unklar, ob der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will. Es rechtfertigt sich jedoch aufgrund der Umstände, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg