Debtor's Attempted Extension for Statutory Tax Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a legal appeal against a decision by the Office of Olten-Gösgen, which granted the Canton of Solothurn a definitive legal opening for outstanding tax claims amounting to CHF 10,432.20 plus interest in a debt enforcement proceeding. The appeal was dismissed by the Solothurn Cantonal Court on January 27, 2020, due to insufficient substantiation. Subsequently, the individual sought a 30-day extension from the Swiss Federal Tribunal on February 29, 2020, following the notice received on January 29, 2020. However, the request for an extension of the statutory deadline was not permissible, and the federal court did not accept the submission as a valid request for restoration of the deadline, as the reasons presented were neither substantiated nor adequate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Attempted Extension for Statutory Tax Appeal Dismissed: The appeal was dismissed by the Solothurn Cantonal Court on January 27, 2020, due to insufficient substantiation. Subsequently, the individual sought a 30-day extension from the Swiss Federal Tribunal on February 29, 2020, following the notice received on January 29, 2020. However, the request for an extension of the statutory deadline was not permissible, and the federal court did not accept the submission as a valid request for restoration of the deadline, as the reasons presented were neither substantiated nor adequate.
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KI-generiertThe decision to rule in the simplified procedure was based on this article.
This article was cited in the dispositive concerning the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_38/2020
Urteil vom 4. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesuch um Fristerstreckung (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 27. Januar 2020 (ZKBES.2020.4).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 19. November 2019 erteilte das Richteramt Olten-Gösgen dem Kanton Solothurn für ausstehende Steuerforderungen in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx für Fr. 10'432.20 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. Januar 2020 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2020 verlangt A.________ beim Bundesgericht eine Fristverlängerung von 30 Tagen betreffend den genannten Entscheid.
Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief demnach am Freitag, 28. Februar 2020 aus ( Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Die Eingabe vom 29. Februar 2020 wäre deshalb verspätet, wenn es sich um die Beschwerde handeln würde. Explizit eingereicht wird aber ein Gesuch um Fristerstreckung. Indes können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
2. Die Eingabe ist auch nicht als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG entgegenzunehmen, weil die Behauptung, der Treuhänder sei noch im Spital und man werde nach dessen Genesung die nötigen Unterlagen zusammenstellen, nicht ansatzweise belegt und im Übrigen auch nicht zielgerichtet ist, da ein Treuhänder zur Vertretung in der vorliegenden Sache nicht legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG ) und im Übrigen nicht ersichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer abgehalten gewesen sein soll, selbst fristgerecht zu handeln oder fristgerecht einen im bundesgerichtlichen Verfahren legitimierten Vertreter zu bezeichnen.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen. Soweit bereits mit der Eingabe vom 29. Februar 2020 sinngemäss eine Beschwerde verbunden sein sollte, wäre auf diese wegen Verspätung und im Übrigen auch mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
4. Vorliegend ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden.
5. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.
2. Auf eine allfällige Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli