Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_38/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Legal Aid Denial and Advance Cost Payment

Geschäftsnummer 5D_38/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint regarding decisions made by a regional court that denied their request for free legal aid and demanded a payment advance. The challenges included the court's refusal to grant free legal assistance on the grounds of the case being deemed without merit and an order for advance payment. The complaint was processed as a constitutional appeal due to jurisdictional limitations related to the value of the dispute. However, the appeal was found to be inadmissible due to expired deadlines and insufficient supporting arguments regarding the alleged constitutional rights violations. Consequently, the request for free legal aid was denied, and costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Legal Aid Denial and Advance Cost Payment: The challenges included the court's refusal to grant free legal assistance on the grounds of the case being deemed without merit and an order for advance payment. The complaint was processed as a constitutional appeal due to jurisdictional limitations related to the value of the dispute. However, the appeal was found to be inadmissible due to expired deadlines and insufficient supporting arguments regarding the alleged constitutional rights violations. Consequently, the request for free legal aid was denied, and costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Eigentumsrecht Rüge verfassungsmässiger Rechte Nothilfe nach BV Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter into the merits of the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_38/2014

Urteil vom 31. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren (Rechtsöffnung),

Als Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügungen

des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2013 und 17. Februar 2014 entgegengenommene Beschwerdeeingabe.

Nach Einsicht

in die - als Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2013 (ERZ 13 50 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) und vom 17. Februar 2014 (ERZ 13 48 betreffend Aufforderung zur Vorschusszahlung) entgegengenommene - Beschwerdeeingabe,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Verfügungen des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die (dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 samt Rechtsmittelbelehrung eröffnete) Verfügung vom 21. Oktober 2013 richtet, von Vornherein unzulässig ist, weil die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ) bei Beschwerdeeinreichung (27. März 2014) längst abgelaufen war, und zwar ungeachtet der erst nachträglich (unter Androhung des Nichteintretens) erfolgten Aufforderung zur Vorschusszahlung,

dass sodann die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 17. Februar 2014 richtet, zwar rechtzeitig ist,

dass jedoch der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Verfügung nicht klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorschusszahlung verletzt sein sollen (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),

dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beanstandet, weil diese Frage nicht Gegenstand der Verfügung vom 17. Februar 2014 (Aufforderung zur Vorschusszahlung) bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann