Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_37/2025 KI-generiert

Association Dissolution Appeal Dismissal for Insufficient Dispute Value

Geschäftsnummer 5D_37/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführerin ist seit dem 27. Mai 2008 als Verein im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Förderung des Austausches zwischen bolivianischen und schweizerischen sowie anderen Staatsbürgern und die Durchführung von Aktivitäten aus Bolivien sowie aus anderen lateinamerikanischen Ländern. Als Sitz des Berufungsklägers ist im Handelsregister "U.________" eingetragen, als Domizil "c/o B.________, C.________strasse xxx, yyy U.________".

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Association Dissolution Appeal Dismissal for Insufficient Dispute Value: Mai 2008 als Verein im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Förderung des Austausches zwischen bolivianischen und schweizerischen sowie anderen Staatsbürgern und die Durchführung von Aktivitäten aus Bolivien sowie aus anderen lateinamerikanischen Ländern. Als Sitz des Berufungsklägers ist im Handelsregister "U.________" eingetragen, als Domizil "c/o B.________, C.________strasse xxx, yyy U.________".

Schlagwörter

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Organisationsmangel wirtschaftlicher Verein Streitwert fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Liquidationsgewinn Zivilstandsregister Auflösung einer GmbH

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a und b BGG

The appeal was not entered upon by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this provision in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_37/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Schöntalstrasse 5, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Juni 2025 (LF250012-O/U).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 27. Mai 2008 als Verein im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Förderung des Austausches zwischen bolivianischen und schweizerischen sowie anderen Staatsbürgern und die Durchführung von Aktivitäten aus Bolivien sowie aus anderen lateinamerikanischen Ländern. Als Sitz des Berufungsklägers ist im Handelsregister "U.________" eingetragen, als Domizil "c/o B.________, C.________strasse xxx, yyy U.________".

Am 28. Juli bzw. 16. Oktober 2023 meldete D.________ beim Handelsregisteramt verschiedene Personalmutationen sowie eine Änderung des Domizils des Vereins an. Das Handelsregisteramt teilte darauf mit, dass die Anmeldungen ungenügend seien und forderte ihn wiederholt auf, bestimmte Unterlagen nachzureichen. Der Verein reichte zwar Urkunden nach, diese genügten den Anforderungen des Handelsregisteramtes jedoch nicht. Sodann forderte das Handelsregisteramt den Verein mehrmals zur Behebung der Organisationsmängel auf. Nach unbenutztem Fristablauf überwies das Handelsregisteramt die Sache am 2. Dezember 2024 dem Bezirksgericht Zürich.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 setzte das Bezirksgericht dem Verein Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes (gültiges Domizil). Nachdem diese unbenutzt abgelaufen war, ordnete das Bezirksgericht mit Urteil vom 22. Januar 2025 die Auflösung und Liquidation des Vereins nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juni 2025 ab.

Mit Beschwerde vom 28. Juli 2025 verlangt der Verein die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, die Anweisung an das Handelsregister, das Domizil bei B.________ einzutragen, die Anweisung an das Betreibungsamt und das Handelsregisteramt, mit dem Vollzug und der Löschung des Vereins im Sinn einer aufschiebenden Wirkung zuzuwarten, und die Korrektur des Streitwertes auf Fr. 1.--.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG); dies ist nicht der erstinstanzliche Entscheid vom 22. Januar 2025, sondern das obergerichtliche Urteil vom 19. Juli 2025, und insofern geht das erste Rechtsbegehren an der Sache vorbei.

2. Gemäss Angabe im obergerichtlichen Urteil beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die Beschwerdeführerin will diesen auf Fr. 1.-- festgesetzt wissen. So oder anders erreicht der Streitwert unbestrittenermassen den für die Beschwerde in Zivilsachen notwendigen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Somit steht als Rechtsmittel nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG).

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin substanziiert keine Verfassungsrügen, weshalb ihre Beschwerde unbegründet bleibt.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli