Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_37/2016 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Definitive Legal Opening for Unpaid Taxes Rejected

Geschäftsnummer 5D_37/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor challenged a decision from a lower court regarding a request for definitive legal action for the collection of outstanding taxes amounting to a significant sum, including interests and costs. The debtor's appeal was dismissed by the appellate court due to inadequate adherence to procedural requirements, as the arguments presented did not sufficiently address the lower court's reasoning or specifics of the dispute. Consequently, the case was escalated to the Federal Tribunal, where the ruling from the appellate court was upheld, emphasizing the lack of a substantial legal basis for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debtor's Appeal Against Definitive Legal Opening for Unpaid Taxes Rejected: The debtor's appeal was dismissed by the appellate court due to inadequate adherence to procedural requirements, as the arguments presented did not sufficiently address the lower court's reasoning or specifics of the dispute. Consequently, the case was escalated to the Federal Tribunal, where the ruling from the appellate court was upheld, emphasizing the lack of a substantial legal basis for the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuerschulden Betreibungsforderung Vollstreckung der Steuerveranlagung vermögensrechtliche Streitigkeiten Gemeindesteuern Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure because it was insufficiently substantiated.

Art. 117 BGG

The decision was made under the simplified procedure applicable to constitutional complaints.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_37/2016

Urteil vom 23. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. März 2016.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 4. März 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von A.________ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Februar 2016 nicht ein, welches dem Staat Zürich und der Stadt Winterthur (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 9'602.60, abgelaufene Zinsen von Fr. 202.05 und Fr. 1'095.10 sowie die Kosten und Entschädigung definitive Rechtsöffnung erteilt hatte. Die Beschwerdeführerin hat diesen Beschluss am 21. März 2016 beim Bundesgericht angefochten.

2.

2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Sache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerde vermöge den formellen Anforderungen nicht zu genügen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Berichtigung der Steuerperiode 2011" nehme keinen Bezug auf die Anordnungen des erstinstanzlichen Entscheides und lasse weder Schlüsse zu, was im Einzelnen angefochten werde, noch wie der Entscheid richtigerweise zu lauten hätte. Die Begründung setze sich in keiner Weise mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Die Beschwerde sei über weite Strecken unverständlich. Immerhin könne ihr entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung ihres steuerbaren Einkommens der strittigen Steuerperiode und entsprechend mit der erhobenen Steuerforderung nicht einverstanden sei. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Steuerforderung sei indes nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin bringe keine konkreten Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid vor.

2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden