Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_37/2015 KI-generiert

Debtor Appeal on Advance Costs in New Assets Procedure Inadmissible

Geschäftsnummer 5D_37/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the applicant, a debtor, filed a constitutional complaint against a decision by a cantonal court, which had rejected her appeal regarding a request for a cost advance in a proceeding concerning the existence of new assets. The cantonal court determined that the debtor was properly required to pay a cost advance based on existing legal procedures. The federal tribunal emphasized that the constitutional complaint was inadmissible as the applicant failed to adequately address why her constitutional rights were violated by the cantonal court's decision and that the request for legal aid was also denied due to the lack of prospects for success in her complaint. Consequently, the applicant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 61 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor Appeal on Advance Costs in New Assets Procedure Inadmissible: The cantonal court determined that the debtor was properly required to pay a cost advance based on existing legal procedures. The federal tribunal emphasized that the constitutional complaint was inadmissible as the applicant failed to adequately address why her constitutional rights were violated by the cantonal court's decision and that the request for legal aid was also denied due to the lack of prospects for success in her complaint. Consequently, the applicant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag verfassungsmässige Anforderung Leitverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not heard because it was inadmissible and lacked sufficient reasoning, as cited in the dispositive order not to enter upon the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_37/2015

Urteil vom 17. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Feststellung neuen Vermögens),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (Fr. 300.--) in einem Verfahren betreffend Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 14. Januar 2015 hinausgehen,

dass dies namentlich für die Vorbringen gilt, mit denen die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Verfügung anficht ( Art. 113 BGG ) und die "Revision" bzw. die "Präzisierung" des rechtskräftigen ( Art. 61 BGG ) bundesgerichtlichen Urteils 5A_295/2013 ( BGE 139 III 498 ) beantragt, zumal ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG weder dargetan noch ersichtlich ist,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 14. Januar 2015 erwog, der Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG ergehe im summarischen Verfahren, das Gericht könne von den klagenden Parteien gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss verlangen, gemäss bundesgerichtlicher Praxis ( BGE 139 III 498 E. 2 S. 499 ff.) sei der Schuldner die klagende Partei, weshalb das Gericht zu Recht den Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin, die den Rechtsvorschlag mit dem Hinweis "kein neues Vermögen" erhoben habe, verlangt habe, der mit der Beschwerdeschrift gleichzeitig gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege falle in die Zuständigkeit der ersten Instanz und sei vom Obergericht an diese weiterzuleiten,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Bedürftigkeit zu behaupten und die bundesgerichtliche Praxis zu kritisieren,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann