Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_36/2011 KI-generiert

Debtor v. Canton and Municipality (Enforcement of Tax Debts)

Geschäftsnummer 5D_36/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision made by the Cantonal Court concerning an application for definitive legal opening related to a tax claim. The applicant had challenged a previous ruling regarding a tax debt that amounted to a specific sum, arguing violations of constitutional rights. However, the Cantonal Court ruled that it could not accept the complaint due to the lack of specific appeals permissible in the context of the legal opening. The applicant was ultimately unable to sufficiently demonstrate how the decision was unconstitutional, leading to the court's dismissal of the complaint and denial of a request for free legal assistance. Additionally, the applicant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor v. Canton and Municipality (Enforcement of Tax Debts): The applicant had challenged a previous ruling regarding a tax debt that amounted to a specific sum, arguing violations of constitutional rights. However, the Cantonal Court ruled that it could not accept the complaint due to the lack of specific appeals permissible in the context of the legal opening. The applicant was ultimately unable to sufficiently demonstrate how the decision was unconstitutional, leading to the court's dismissal of the complaint and denial of a request for free legal assistance. Additionally, the applicant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Steuerschulden Verfassungsgerichtsbarkeit Vollstreckungskosten Streitwert Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision is cited in order no. 1 to refuse entry into the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision is cited in order no. 2 to refuse legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited in order no. 3 to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_36/2011

Urteil vom 21. März 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Lampenberg,

vertreten durch die Steierverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Februar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Februar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. November 2010 gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'567.20 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 1. Februar 2011 erwog, wegen der noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung erfolgten Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids sei das alte kantonale Prozessrecht anwendbar ( Art. 405 Abs. 1 ZPO ), der Rechtsöffnungsentscheid unterliege somit der Beschwerde gemäss § 233 aZPO/BL, mangels konkreter, auf den Rechtsöffnungsentscheid bezogener und im Beschwerdeverfahren zulässiger Beschwerderügen (unrichtige Beurteilung der Zuständigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel, Willkür) könne jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Verfassungsverletzungen behauptet,

dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die materielle Begründetheit der im definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Steuerforderung zu bestreiten, einen Steuerverzicht zu fordern und die Verletzung des Existenzminimums zu behaupten, weil diese Einwendungen im kantonalen Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen waren und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass es Sache des Betreibungsbeamten im Pfändungsverfahren sein wird, für die Wahrung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin besorgt zu sein ( Art. 92 ff. SchKG ),

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann