Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_36/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Procedural Due Process Claim Lacking Required Specificity in Debt Enforcement Appeal

Geschäftsnummer 5D_36/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint made by an individual against the decision of a cantonal court regarding the issuance of a definitive legal opening for a debt claim. The individual contested the validity of the delivery of the legal documents, arguing against the established procedure which deemed the documents as delivered due to non-collection. The cantonal court dismissed the individual's appeal, stating that the arguments presented did not adequately address the grounds for the initial ruling and label the complaint as lacking basis. Consequently, the individual submitted a constitutional complaint to a higher court, which determined that the complaint was not sufficiently substantiated, leading to the dismissal of the case based on procedural grounds and the assessment of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Procedural Due Process Claim Lacking Required Specificity in Debt Enforcement Appeal: The individual contested the validity of the delivery of the legal documents, arguing against the established procedure which deemed the documents as delivered due to non-collection. The cantonal court dismissed the individual's appeal, stating that the arguments presented did not adequately address the grounds for the initial ruling and label the complaint as lacking basis. Consequently, the individual submitted a constitutional complaint to a higher court, which determined that the complaint was not sufficiently substantiated, leading to the dismissal of the case based on procedural grounds and the assessment of costs.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Betreibungsforderung Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsrechtliche Rüge Vollstreckungsentscheid Geldschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the appeal inadmissible because it was considered abusive (missbräuchlich).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to explain the inadmissibility of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Governs the admissibility requirements for the subsidiary constitutional appeal which was deemed inadmissible.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as context for the finding that the Appellant proceeded abusively (missbräuchlich prozessiert).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant, being the unsuccessful party, is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_36/2010

Urteil vom 1. März 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Luzern,

Beschwerdegegner,

vertreten durch die Amtsgerichtskanzlei Entlebuch.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 200.-- (nebst Zins) an den Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2010 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.--,

in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzuzeigen ist, inwieweit der kantonale Entscheid verfassungswidrig sein soll, ansonst sich die Beschwerde als unzulässig erweist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Obergericht einerseits erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtsgenüglich mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der (eingeschrieben und zusätzlich noch mit A-Post versandte) Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiger Obergerichtsentscheid) als zufolge Nichtabholens bei der Post zugestellt gelte,

dass das Obergericht anderseits erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde wäre auch abzuweisen, weil die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zustellfiktion zutreffend seien und keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation des Zustellcouverts bestünden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen auf jede der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. Januar 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Zustellung des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als korrekt begründet zu bezeichnen und den kantonalen Gerichten hoffnungslose Befangenheit vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann