Constitutional Complaint Against Enforcement Authorization Dismissed for Insufficient Value and Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party who filed a complaint against a circular decision made by the Zurich Cantonal Court regarding their request for free legal assistance and a motion to annul a previous court order related to a legal opening. This complaint was submitted to the Federal Tribunal, which reviewed it following the procedural requirements for constitutional complaints. The Tribunal found that the formal criteria for admissibility were not met, particularly regarding the demonstration of constitutional rights violations, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the apparent lack of merit in the case. Consequently, the party was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 117 BGG, Art. 100 BGG; Constitutional Complaint Against Enforcement Authorization Dismissed for Insufficient Value and Argumentation: This complaint was submitted to the Federal Tribunal, which reviewed it following the procedural requirements for constitutional complaints. The Tribunal found that the formal criteria for admissibility were not met, particularly regarding the demonstration of constitutional rights violations, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the apparent lack of merit in the case. Consequently, the party was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertCited as the procedural basis for deeming the appeal inadmissible because constitutional rights were not sufficiently argued.
Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal due to insufficient argumentation.
Used to reject the applicant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Imposed litigation costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_36/2007 /blb
Verfügung vom 8. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch V.________,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch den Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 6. März 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die am 2. Mai 2007 der Post übergebene Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2007, mit dem ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2006 betreffend Rechtsöffnung abgewiesen worden sind,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die vorliegende Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht nur gegen den letztinstanzlichen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 6. März 2007, sondern auch gegen andere Entscheide, namentlich gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. März/2. April 2007 und gegen den Zahlungsbefehl vom 24. März 2006 in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes S.________, richtet ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 117 BGG und Art. 100 BGG ),
dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.)
dass laut Obergericht auf theoretische Ausführungen nicht einzutreten ist, die sich nicht konkret auf den Rechtsöffnungsentscheid beziehen,
dass laut Obergericht das Strafverfahren, in welchem der als Rechtsöffnungstitel dienende Beschluss des Jugendgerichts J.________ vom 7. Juni 2005 erging, hier nicht neu aufgerollt werden kann,
dass schliesslich von einem nichtigen (Rechtsöffnungs-)titel keine Rede sein kann, wie das Obergericht unter Hinweis auf den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde festhält (act. 2),
dass der Beschwerdeführer zwar vor Bundesgericht Rechtsverletzungen sowie Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass auf die Beschwerde somit in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: