Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_35/2023 KI-generiert

Cantonal Court Decision Upheld in Debt Enforcement Appeal Due to Unpaid Costs

Geschäftsnummer 5D_35/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the appellant contested a decision by the Cantonal Court of Zug regarding a provisional approval for a debt enforcement listed under the proceedings of the Debt Enforcement Office of Risch. After the appellant withdrew the objection against the debt collection, the Cantonal Court allowed the continuation of the debt collection process against her. The appellant subsequently filed a complaint with the Cantonal Court, which forwarded it to the Higher Court of the Canton of Zug. When instructed to pay an advance court fee, the appellant failed to do so within the given timeframe, despite claims of personal duress and contact attempts for deadline extension. Consequently, the Higher Court ruled not to proceed with the appeal due to the lack of advance payment. The appellant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that her constitutional rights were violated by the non-admission of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Decision Upheld in Debt Enforcement Appeal Due to Unpaid Costs: After the appellant withdrew the objection against the debt collection, the Cantonal Court allowed the continuation of the debt collection process against her. The appellant subsequently filed a complaint with the Cantonal Court, which forwarded it to the Higher Court of the Canton of Zug. When instructed to pay an advance court fee, the appellant failed to do so within the given timeframe, despite claims of personal duress and contact attempts for deadline extension. Consequently, the Higher Court ruled not to proceed with the appeal due to the lack of advance payment. The appellant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that her constitutional rights were violated by the non-admission of her appeal.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung (provisorische Rechtsöffnung) Betreibungskosten Zahlungsbefehl nicht geleisteter Kostenvorschuss Vollstreckungsentscheid Streitgegenstand Schuldanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_35/2023

Urteil vom 28. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verfahrensabschreibung (provisorische Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 25. Januar 2023 (BZ 2022 122).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 18. November 2022 schrieb das Kantonsgericht Zug das gegen die Beschwerdeführerin geführte Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Risch zufolge Rückzugs des Rechtsvorschlags ab. Es ermächtigte die Beschwerdegegner, die genannte Betreibung fortzusetzen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht, das die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug weiterleitete. Am 12. Dezember 2022 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- auf. Am 11. Januar 2023 setzte es ihr eine letzte Frist von fünf Tagen zur Zahlung des Vorschusses, mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Die Präsidialverfügung des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Frist zur Vorschusszahlung an das Obergericht verpasst, weil sie privat sehr unter Druck stehe. Sie habe noch angerufen, um eine Fristerstreckung zu erhalten, doch sei die Frist bereits verstrichen gewesen. Die Beschwerdeführerin leitet aus diesen Ausführungen nichts Konkretes ab und sie zeigt nicht, inwiefern in diesem Zusammenhang gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Im Übrigen macht sie geltend, die ausstehenden Mietzahlungen beträfen nicht sie als Privatperson, sondern die D.________ GmbH. Dies ist jedoch - wie gesagt - nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg