Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_35/2021 KI-generiert

Denial of Enforcement Opening and Inadmissible Appeal Regarding Procedural Rulings

Geschäftsnummer 5D_35/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a complaint against a company, contesting a decision by the Zurich District Court that denied his application for legal relief due to the lack of a legal title. The Zurich Higher Court dismissed his appeal due to insufficient reasoning and an inadmissible change of claim. It also denied his request for exemption from court costs and free legal assistance, citing procedural regulations. The petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming his rights were violated because he was not appointed a lawyer automatically. He based some of his claims on the Convention on the Rights of Persons with Disabilities, alleging discrimination due to his depression. The Federal Tribunal noted that the petitioner's submissions were coherent enough for him to represent himself and clarified that the court is not responsible for assigning a lawyer. The Tribunal evaluated the appeal under constitutional considerations due to the low financial stake and lack of fundamental legal questions involved.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Denial of Enforcement Opening and Inadmissible Appeal Regarding Procedural Rulings: The Zurich Higher Court dismissed his appeal due to insufficient reasoning and an inadmissible change of claim. It also denied his request for exemption from court costs and free legal assistance, citing procedural regulations. The petitioner subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming his rights were violated because he was not appointed a lawyer automatically. He based some of his claims on the Convention on the Rights of Persons with Disabilities, alleging discrimination due to his depression. The Federal Tribunal noted that the petitioner's submissions were coherent enough for him to represent himself and clarified that the court is not responsible for assigning a lawyer. The Tribunal evaluated the appeal under constitutional considerations due to the low financial stake and lack of fundamental legal questions involved.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Verletzung von Verfahrensrechten Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Urteilsvollstreckung Recht auf einen Verteidiger Geschäftsordnung offenes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter the merits of the appeal due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal assistance because the appellant was capable of conducting the proceedings himself.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_35/2021

Urteil vom 25. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. März 2021 (RT200146-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. September 2020 wies das Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 2 mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss vom 5. März 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung und infolge einer unzulässigen Klageänderung nicht ein. Den auf Art. 114 lit. a und b ZPO gestützten Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten wies es ab, da sich die Kostentragung im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 48 ff. der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) richte, selbst wenn einem Rechtsöffnungstitel ursprünglich eine Streitigkeit nach Art. 114 lit. a bis e ZPO zugrunde gelegen habe. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde wies das Obergericht schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 400.--.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. März 2021 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es am Beschwerdeführer liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Am 17. März 2021 (Postaufgabe) und am 14. Mai 2021 hat er weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht habe ihm nicht von Amtes wegen einen Anwalt bestellt und dadurch seine Grundrechte verletzt. Dies hätte er vor Obergericht vorbringen müssen. Vor Bundesgericht kann einzig der obergerichtliche Beschluss angefochten werden; das Urteil des Bezirksgerichts ist nicht Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ). Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Zwar beruft er sich auf das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109). Er zeigt aber nicht, inwiefern ihm dieses Übereinkommen bzw. die von ihm genannten Artikel daraus individuelle verfassungsmässige Rechte verleihen sollen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf seine Rüge, dass Art. 114 ZPO hätte angewandt werden müssen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sein allgemeines Anliegen, dass Richter auf Vorurteile gegenüber Behinderten sensibilisiert (Art. 8 des Übereinkommens) und die in der Justiz Tätigen geschult werden sollen (Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens). Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind seine Vorwürfe gegenüber den Waadtländer Behörden.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, damit dieser für ihn Beschwerde führen könne. Wie ihm bereits mitgeteilt wurde, liegt es an ihm, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Er macht zwar geltend, er leide an einer Depression, die zu einer hundertprozentigen Invalidität geführt habe, und er reicht ärztliche Zeugnisse vom 15. März und 11. Mai 2021 ein, wonach er nicht vor Gericht erscheinen könne. Seine Erkrankung hat ihn jedoch nicht daran gehindert, dem Bundesgericht mehrere schriftliche Eingaben einzureichen, die nachvollziehbar und verständlich formuliert sind. Dass sie Mängel bei der Begründung aufweisen, genügt nicht zur Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg