Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_35/2018 KI-generiert

Appeal Admissibility in Debt Enforcement Proceedings Lacking Substantiated Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_35/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a request for the restoration of a deadline in four legal proceedings, which was rejected by the cantonal court due to a failure to pay the required advance costs. This decision was challenged by the party at the federal level. The federal court determined that it had no jurisdiction to address the request for deadline restoration since such matters should be resolved by the cantonal court. Additionally, the party did not sufficiently demonstrate any constitutional rights being violated by the cantonal decision, leading to the rejection of the appeal. The party also requested a waiver of court fees, which was denied, and they were held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Admissibility in Debt Enforcement Proceedings Lacking Substantiated Constitutional Complaint: This decision was challenged by the party at the federal level. The federal court determined that it had no jurisdiction to address the request for deadline restoration since such matters should be resolved by the cantonal court. Additionally, the party did not sufficiently demonstrate any constitutional rights being violated by the cantonal decision, leading to the rejection of the appeal. The party also requested a waiver of court fees, which was denied, and they were held responsible for the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederherstellung der Frist (definitive Rechtsöffnung) Betreibungsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitwert Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the procedural decision not to enter upon the constitutional appeal because it lacked sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_35/2018

Urteil vom 16. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

vertreten durch die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 28. Dezember 2017 (430 17 343 vo1).

Erwägungen:

1. Am 27. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht Basel-Landschaft um Fristwiederherstellung in vier Rechtsöffnungsverfahren ersucht. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2017 ist das Kantonsgericht auf das Gesuch mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den verlangten Kostenvorschuss (Fr. 200.--) nicht binnen Frist geleistet hat. Sie macht stattdessen geltend, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden. Der angefochtene Entscheid enthält dazu jedoch nichts: Weder wird darin ein entsprechendes Gesuch behandelt noch lässt sich daraus entnehmen, dass sie ein solches gestellt hätte. Sie macht auch nicht geltend, dass das Kantonsgericht ein solches Gesuch übergangen hätte. Sie verlangt zudem eine Frist von mindestens sechs Monaten zur Bezahlung des Vorschusses. Weshalb ihr unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine solche Frist gewährt werden müsste, legt sie nicht mit genügender Begründung dar. Für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an das Kantonsgericht ist nicht das Bundesgericht zuständig. Dazu hat sie sich an das Kantonsgericht zu wenden. Ebenso hätte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren an das Kantonsgericht zu richten.

Die Beschwerdeführerin zeigt demnach nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg