Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_34/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal on Debt Enforcement Threshold

Geschäftsnummer 5D_34/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional appeal concerning the definitive opening of enforcement proceedings against the appellant, who owes a debt of CHF 17,602.60 for the repayment of social assistance funds. The appellant challenged a decision made by the Higher Court of Bern that dismissed her complaints against the initial grant of enforcement to the local authority, asserting that her constitutional rights were violated. However, the Federal Tribunal determined that the constitutional appeal was inadmissible as it failed to meet the necessary legal criteria for review, particularly regarding the substantiation of her claims and the connection to the contested decision. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal on Debt Enforcement Threshold: The appellant challenged a decision made by the Higher Court of Bern that dismissed her complaints against the initial grant of enforcement to the local authority, asserting that her constitutional rights were violated. However, the Federal Tribunal determined that the constitutional appeal was inadmissible as it failed to meet the necessary legal criteria for review, particularly regarding the substantiation of her claims and the connection to the contested decision. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung verfassungsmässige Anforderung Vollstreckungsentscheid ordentliches Verfahren Verfahrensmangel Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG, indicating the ground for non-admittance due to lack of sufficient reasoning which is a procedural requirement for the constitutional appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG, indicating the ground for non-admittance, likely relating to the subject matter or nature of the appeal, although the primary issue seems to be the reasoning.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule on the non-admissibility of the constitutional appeal due to procedural defects (insufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_34/2015

Urteil vom 17. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Bern,

vertreten durch die Direktion für Bildung, Soziales und Sport,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 17'602.60 (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 14. Januar 2015hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die Schadenersatzforderungen und das Begehren um Löschung der Betreibung im Betreibungsregister gilt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 14. Januar 2015 erwog, die Betreibungsforderung (Rückerstattung von Sozialhilfegeldern) beruhe auf einer Verfügung der Beschwerdegegnerin, diese Verfügung sei (nach erfolgloser Anfechtung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beim Bundesgericht) vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ), zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, der von ihr bestrittene materielle Bestand der Forderung dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann