Tax Authority v. Taxpayer (Service of Tax Assessment)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between the Swiss Confederation and the Canton of Aargau against an individual concerning a debt recovery procedure initiated for an amount of CHF 1,953 plus accrued interest and costs. The individual contested the payment order and argued that he had not received the taxation notice required for the debt to be valid. Initially, a lower court ruled in favor of the plaintiffs, but the Obergericht (Higher Court) of Aargau subsequently overturned that decision, rejecting their request for definitive legal reopening. The plaintiffs then appealed to the Federal Tribunal, which considered the admissibility of new evidence presented by them and the validity of the initial taxation notice's delivery.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Authority v. Taxpayer (Service of Tax Assessment): The individual contested the payment order and argued that he had not received the taxation notice required for the debt to be valid. Initially, a lower court ruled in favor of the plaintiffs, but the Obergericht (Higher Court) of Aargau subsequently overturned that decision, rejecting their request for definitive legal reopening. The plaintiffs then appealed to the Federal Tribunal, which considered the admissibility of new evidence presented by them and the validity of the initial taxation notice's delivery.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertApplied to impose court costs on the appellants (Beschwerdeführer) based on the outcome of the decision.
Applied to determine that no party compensation is due because no response was obtained.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_34/2007 /blb
Urteil vom 29. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
2. Kanton Aargau,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 12. März 2007.
Sachverhalt:
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ vom 4. September 2006 betrieben die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Aargau (Beschwerdeführer) Y.________ (Beschwerdegegner) für den Betrag von Fr. 1'953.-- nebst Zins zu 3,5 % seit 1. September 2006 und für die aufgelaufenen Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag; dem von den Klägern eingereichten Gesuch um definitive Rechtsöffnung entsprach der Gerichtspräsident von Lenzburg mit Entscheid vom 30. November 2006.
Die vom Kläger dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. März 2007 gutgeheissen und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung wurde abgewiesen.
B. Die Kläger haben mit Eingabe vom 18. April 2007 die Sache an das Bundesgericht weitergezogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das neue Gesetz auf Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 12. März 2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG anwendbar ist.
1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim vorliegenden Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um einen solchen Entscheid.
1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), es sei denn, dass ein vorliegend nicht gegebener Ausnahmegrund nach Art. 74 Abs. 2 BGG besteht. Im zu beurteilenden Fall wird der vom Gesetz verlangte Streitwert nicht erreicht, so dass nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht.
2. Das Obergericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten nicht nachgewiesen, dass die Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2006 im Betrag von Fr. 1'953.--, für den definitive Rechtsöffnung verlangt wurde, gültig zugestellt worden sei.
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, der Zustellbeweis sei gestützt auf die Unterlagen, welche dem Obergericht zur Verfügung standen, erbracht gewesen und die gegenteiligen Überlegungen und Schlussfolgerungen des Obergerichts seien willkürlich.
3. Die Beschwerdeführer legen vor Bundesgericht zwei neue Beweismittel auf, nämlich das Schreiben der Post vom 27. März 2007 und die unterschriftlich bestätigte Abholungseinladung vom 1. März 2006. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, gestützt auf diese Beweismittel sei es willkürlich, den Nachweis der rechtzeitigen Zustellung der Veranlagungsverfügung zu verneinen.
3.1 Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Nach dieser Bestimmung sind neue Vorbringen vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Die Parteien sind damit insbesondere gehalten, alle rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel bereits vor den Vorinstanzen vorzubringen.
3.2 Anders wäre zu entscheiden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz zum Einführen dieser neuen Beweismittel Anlass gegeben hätte. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Der erstinstanzliche Richter hat zur Frage der Zustellung ausgeführt, der Einwand des Beschwerdegegners, die Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer 2003 sei weder bei ihm noch seiner Ehefrau oder seinem Steuervertreter eingegangen, sei tatsachenwidrig. Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Bordereau gehe ohne weiteres hervor, dass dem Beschwerdegegner die Steuerveranlagung zugestellt worden sei. In seiner Beschwerde an das Obergericht führte der heutige Beschwerdegegner aus, die Veranlagung sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da es an der Zustellung mangle. Der fehlende Nachweis der rechtskräftigen Eröffnung der Veranlagung müsse zur Ablehnung der Klage führen. Es sei Tatsache, dass er die Veranlagung nie erhalten habe und deshalb auch keine Einsprache habe erheben können.
Es wäre bei dieser Ausgangslage Sache der Beschwerdeführer gewesen, sämtliche Beweismittel zum Nachweis der Zustellung im obergerichtlichen Verfahren beizubringen. Es kann daher nicht gesagt werden, erst der Entscheid der Vorinstanz habe zum Einreichen der neuen Beweismittel Anlass gegeben. Es bleibt deshalb dabei, dass die neuen Beweismittel unzulässig sind.
4. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig und haften solidarisch ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: